Allgemeine Geschäftsbedingungen
ADON Solutions
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz
Version 6.15 | Bearbeitungsstand 8. Oktober 2026 R7
Viktor Obholz, handelnd unter ADON Solutions, Am Hasengründlein 13, 91413 Neustadt an der Aisch, Deutschland
info@adonsolutions.de | https://adonsolutions.de | https://adon-crm.de
Diese AGB regeln die gebuchten Software-, Marketing-, Website- und Hosting-Leistungen für Geschäftskunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Teil A und Teil F gelten allgemein; die Teile B bis E gelten nur für die jeweiligen Leistungen. Für Auftragsverarbeitung gilt zusätzlich der gesonderte AVV 6.15. Diese Fassung hat die Kennung AGB-6.15-2026-10-08-R7; bei Vertragsschluss werden die konkret angenommenen Fassungen einschließlich ihrer Anlagen gespeichert. Bestehende Vertragsannahmen werden dadurch nicht überschrieben oder automatisch geändert.
Version 6.15 | Bearbeitungsstand 8. Oktober 2026 R7
Viktor Obholz, handelnd unter ADON Solutions, Am Hasengründlein 13, 91413 Neustadt an der Aisch, Deutschland
info@adonsolutions.de | https://adonsolutions.de | https://adon-crm.de
Diese AGB regeln die gebuchten Software-, Marketing-, Website- und Hosting-Leistungen für Geschäftskunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Teil A und Teil F gelten allgemein; die Teile B bis E gelten nur für die jeweiligen Leistungen. Für Auftragsverarbeitung gilt zusätzlich der gesonderte AVV 6.15. Diese Fassung hat die Kennung AGB-6.15-2026-10-08-R7; bei Vertragsschluss werden die konkret angenommenen Fassungen einschließlich ihrer Anlagen gespeichert. Bestehende Vertragsannahmen werden dadurch nicht überschrieben oder automatisch geändert.
A. Allgemeine Regelungen für alle Leistungen
1. Geltung, Unternehmerbezug und modularer Aufbau
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") gelten für Verträge zwischen Viktor Obholz, handelnd unter ADON Solutions, Am Hasengründlein 13, 91413 Neustadt an der Aisch, Deutschland (nachfolgend "Anbieter"), und seinen Kunden (nachfolgend "Kunde") über die in diesen AGB beschriebenen Leistungen.
1.2. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Kunden, die bei diesem Geschäft in Ausübung ihrer bereits aufgenommenen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, mit Sitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz. Geschäfte von Verbrauchern sind nicht Gegenstand dieses Angebots. Bei natürlichen Personen in Österreich sind insbesondere Gründungsgeschäfte vor Aufnahme des Unternehmensbetriebs nicht erfasst. Die tatsächliche rechtliche Einordnung ist maßgeblich; eine Erklärung im Bestellformular beseitigt zwingende Verbraucherrechte nicht.
1.3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme einer Zahlung stellt keine Zustimmung dar.
1.4. Diese AGB sind modular aufgebaut. Neben Teil A und Teil F gelten nur diejenigen besonderen Teile, die dem gebuchten Vertragsgegenstand entsprechen:
| Gebuchter Vertragsgegenstand | Anwendbare besondere Teile |
|---|---|
| ADON FotoBusiness als eigenständiges Abonnement | Teil B |
| Focus, Starter oder Business Pro als eigenständige Marketingleistung | Teil C; bei beauftragter Website zusätzlich Teile D und E; Teil B nur für den ausdrücklich gewünschten FotoBusiness-Zugang |
| Gesonderte Website-Erstellung | Teil D; bei Hosting, Domain-, E-Mail- oder Betreuungsleistungen zusätzlich Teil E |
| Meta-Branding oder sonstige Kampagnen-/Beratungsleistung | Teil C; für gesondert abnahmefähige Arbeitsergebnisse ergänzend Teil D |
| Kombination mehrerer Leistungen | Sämtliche den gebuchten Bestandteilen zugeordneten Teile |
1.5. "ADON FotoBusiness" bezeichnet die bisher unter dem Namen "ADON CRM" angebotene Softwareplattform. Verweise in älteren, bei Vertragsschluss ausdrücklich einbezogenen Unterlagen auf "ADON CRM" gelten als Verweise auf ADON FotoBusiness, soweit aus der jeweiligen Unterlage nichts Abweichendes hervorgeht.
1.6. Individuelle Vertragsabreden haben nach § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB. Für Fragen der Auftragsverarbeitung gehen der AVV und seine konkret vereinbarten Anlagen den übrigen Vertragsunterlagen vor; zwingendes Datenschutzrecht bleibt vorrangig. Im Übrigen gelten die ausdrücklich vereinbarten Angaben im Einzelvertrag beziehungsweise in der Bestellübersicht, danach die einbezogene Produktbeschreibung und anschließend diese AGB. Eine nachträgliche Auftragsbestätigung kann den angenommenen Vertragsinhalt nicht einseitig ändern. Die bloße Unterzeichnung oder gesonderte Bestätigung vorformulierter Bedingungen macht sie nicht zu einer individuell ausgehandelten Vereinbarung.
1.7. ADON stellt diese AGB, die ausgewählten Produktbeschreibungen und den erforderlichen AVV mit zugeordneten Anlagen vor der verbindlichen Bestellung lesbar und speicherbar bereit. Beim Onlineabschluss werden AGB und AVV getrennt und ohne Vorbelegung angenommen. Die FotoBusiness-Beschreibung wird für einen ausdrücklich gewünschten Softwarezugang zusätzlich einbezogen; die Marketingbuchung setzt keine CRM-Nutzung voraus. Unmittelbar nach Abschluss erhält der Kunde die Vertragsbestätigung und die angenommenen vollständigen Fassungen als unveränderliche PDF per E-Mail. Bei bestehendem Kundenkonto werden sie dort zusätzlich bereitgestellt. Die Unterlagen bleiben unabhängig von einem CRM-Zugang speicherbar. Die Vertragsbestätigung ist keine Zusage einer späteren Verlängerungserinnerung.
1.8. Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur, wenn die Parteien sie vereinbaren. Eine neue, nur auf der Website veröffentlichte Fassung ändert einen bestehenden Vertrag nicht. Das Recht des Anbieters zu nach Teil B zulässigen technischen oder sicherheitsbedingten Anpassungen der Software bleibt unberührt.
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
2.1. Ein Vertrag kann durch Unterzeichnung eines Einzelvertrags, durch Annahme eines individuellen Angebots in Textform oder durch einen hierfür vorgesehenen Online-Bestell- oder Paketwechselprozess geschlossen oder geändert werden.
2.2. Darstellungen auf Websites, in Werbemitteln oder im Kundenportal sind kein verbindliches Angebot, sofern sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sind. Bei individuellen Leistungen gibt der Anbieter regelmäßig ein konkretes Angebot ab, das der Kunde innerhalb der dort genannten Frist annehmen kann.
2.3. Mit der abschließenden Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertig eindeutigen Zahlungsschaltfläche gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zu den zuletzt angezeigten Bedingungen ab. Die vorherige Annahme der Vertragsunterlagen und Weiterleitung zu Stripe allein schließen den Hauptvertrag noch nicht. Nach erfolgreicher Zahlungsbestätigung nimmt ADON das Angebot durch eine ausdrückliche Vertragsbestätigung per E-Mail an und bestätigt den Leistungsbeginn. Ein gewünschter Softwarezugang wird nach den vereinbarten Bereitstellungsbedingungen freigeschaltet; ein Marketingvertrag ohne CRM hängt nicht von einer solchen Freischaltung ab. Eine bloße Eingangsbestätigung oder der Status „Zahlung wird verarbeitet“ ist keine Annahme. Bei gescheiterter Erstzahlung erfolgt keine Annahme oder Aktivierung. Nimmt ADON eine bereits bezahlte Bestellung nicht an, wird der Betrag unverzüglich erstattet. Für ausdrücklich angebotene Rechnungszahlung gilt das vorab angezeigte Annahmeverfahren.
2.4. Leistungsumfang und Vergütung ergeben sich aus den vor Abschluss vereinbarten Vertragsunterlagen. Konkrete zugesagte Eigenschaften, individuelle Zusagen und rechtlich maßgebliche vorvertragliche Angaben werden durch allgemeine Haftungs- oder Leistungsbeschreibungen nicht ausgeschlossen. Als unverbindlicher Ausblick eindeutig gekennzeichnete Entwicklungspläne sind keine Zusage einer bestimmten Funktion oder eines Einführungstermins.
2.5. Der Kunde prüft vor Vertragsschluss oder Paketwechsel, ob der ausgewählte Leistungsumfang für seinen vorgesehenen geschäftlichen Einsatz geeignet ist. Der Anbieter beantwortet erkennbare Rückfragen zum Leistungsumfang; eine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung ist nicht geschuldet.
2.6. Der Anbieter dokumentiert bei elektronischen Vertragsschlüssen insbesondere Datum, Uhrzeit, Kunden- beziehungsweise Account-Zuordnung und die abgegebenen Zustimmungen. Die Vertragsunterlagen werden dem Kunden in speicherbarer Form zur Verfügung gestellt.
2.7. Vor Abgabe einer Onlinebestellung kann der Kunde Eingaben prüfen und berichtigen. Die letzte Bestellübersicht zeigt Produkt, einmalige und wiederkehrende Nettopreise, steuerliche Behandlung, Steuer- und Zahlbetrag, zusätzliches Werbebudget, Abrechnungsrhythmus, die konkreten Beginn- und Enddaten einschließlich eines einmaligen Onboardings, den letzten Kündigungstermin sowie die automatische Verlängerung im selben Paket mit unverändertem Preis, Gesamtvergütung je Verlängerungsperiode, Leistungsumfang, Dauer und Kündigungsfrist. Die Verlängerung wird unmittelbar bei den Preis- und Laufzeitangaben hervorgehoben. Die Angaben entsprechen dem verbindlichen Vertragsinhalt.
2.8. Ändern sich vor der verbindlichen Bestellung Preis, Steuerberechnung, Leistungsumfang oder Vertragsbedingungen, wird eine aktualisierte Übersicht angezeigt und erneut bestätigt. Technische Sitzungsfristen ändern einen bereits abgeschlossenen Vertrag nicht.
2.9. Bei einem ausdrücklich als künftig wirksam gekennzeichneten Paketwechsel gibt der Kunde mit der Bestätigung des angezeigten Wechseltermins und der Wechselbedingungen eine verbindliche Änderungsbestellung ab. Die Änderungsvereinbarung kommt mit der elektronischen Bestätigung des Anbieters zustande. Der Leistungs-, Abrechnungs- und Laufzeitbeginn des Zielpakets sowie eine etwaige Zahlungsbedingung ergeben sich aus der Wechselübersicht und den besonderen Regelungen in Teil B beziehungsweise Teil C.
2.10. Der Kunde stellt sicher, dass nur eine vertretungsberechtigte oder ausreichend bevollmächtigte Person kostenpflichtige Bestellungen, Kündigungen oder Paketwechsel im Kundenkonto auslöst. Der Anbieter darf bei begründeten Zweifeln einen geeigneten Vertretungsnachweis verlangen.
2.11. Bei Focus, Starter und Business Pro zeigt die Bestellübersicht die Marketingvergütung und die gesonderte Wahl eines FotoBusiness-Zugangs ohne zusätzliches Grundentgelt. Keine Option ist vorausgewählt. Der Marketingpreis ist unabhängig von dieser Wahl gleich. Empfängeradresse für Anfragen, gegebenenfalls vereinbarte Schnittstelle sowie die Ablösung eines bestehenden CRM-Abonnements einschließlich Umstellungstag und anteiliger Abrechnung werden ausdrücklich dokumentiert. Eine Marketingbuchung erfordert weder einen CRM-Abschluss noch eine CRM-Freischaltung.
3. Preise, Abrechnung und Zahlung
3.1. Maßgeblich sind die im konkreten Angebot, Vertrag oder Bestellprozess genannten Preise. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
3.2. Einmalige Onboarding-, Einrichtungs- oder Erstellungspauschalen sind mit Vertragsschluss fällig, soweit die Vertragsunterlagen nichts Abweichendes bestimmen. Eine Onboardingpauschale wird für dasselbe Kundenkonto nicht erneut berechnet, wenn sie bereits abgerechnet oder ausdrücklich erlassen wurde und beim neuen Paket kein wesentlich neues, gesondert beauftragtes Onboarding anfällt. Wiederkehrende Vergütungen werden im Voraus für die jeweilige Abrechnungsperiode fällig. Werkvertragliche Vergütungen werden nach der vereinbarten Zahlungsregelung, ansonsten mit Abnahme fällig. Der Anbieter kann bei werkvertraglichen Leistungen angemessene Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen.
3.3. Als Zahlungsarten können insbesondere Stripe, SEPA-Lastschrift, Überweisung oder andere im Bestellprozess angezeigte Verfahren angeboten werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht. Der Anbieter darf eine Zahlungsart aus sachlichem Grund ablehnen oder ändern, insbesondere wegen technischer Störungen oder eines objektiv erhöhten Ausfall- oder Missbrauchsrisikos.
3.4. Bei einem SEPA-Lastschriftmandat darf der Anbieter fällige Beträge einziehen. Vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift- und Bankkosten können in tatsächlich entstandener Höhe weiterberechnet werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
3.5. Zahlungsverzug setzt die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere eine fällige und durchsetzbare Forderung sowie die Verantwortlichkeit des Kunden für die Nichtzahlung, voraus. Eine erfolglose Abbuchung allein beweist keinen Verzug. Soweit keine gesetzliche Ausnahme greift, ist eine nach Fälligkeit zugegangene Mahnung erforderlich; § 286 BGB bleibt maßgeblich. Für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung gelten Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann ADON nach gesonderter Prüfung die Pauschale von 40,00 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen. Sie fällt nicht je Mahnung oder Einzugsversuch erneut an, ist keine Vertragsstrafe oder Freischaltungsgebühr und wird auf ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten gesetzeskonform angerechnet. Ein darüber hinausgehender Verzugsschaden ist nachzuweisen; Doppelberechnungen sind ausgeschlossen.
3.6. Bei Zahlungsrückständen zu FotoBusiness und den Marketingpaketen gelten vorrangig die abgestuften Regeln der Ziffern 3.11 bis 3.18. Der CRM-Zugang wird allein deshalb nicht vollständig gesperrt. Bei anderen Leistungen darf ADON nur nach vorheriger konkreter Ankündigung und angemessener Abhilfefrist die mit einer fälligen, durchsetzbaren offenen Gegenforderung zusammenhängenden Leistungen vorübergehend und verhältnismäßig aussetzen. Berechtigte Zurückbehaltungsrechte, geringe Restbeträge, bereits erbrachte Teilzahlungen und eigene Pflichtverletzungen von ADON sind zu berücksichtigen. Datenschutz-, Schutz-, Rückgabe- und gesetzliche Wechselpflichten bleiben bestehen.
3.7. Werbe-, Medien- und Plattformbudgets, insbesondere gegenüber Meta, sind nur dann in der Vergütung enthalten, wenn die Vertragsunterlagen dies ausdrücklich bestimmen. Andernfalls trägt der Kunde diese Budgets zusätzlich und bezahlt sie unmittelbar über sein eigenes Werbe- oder Plattformkonto.
3.8. Die Bestellübersicht weist auf Grundlage der angegebenen Unternehmens-, Rechnungs- und Steuerdaten die gesetzlich zutreffende steuerliche Behandlung aus. Soweit Reverse Charge oder eine andere gesetzliche Regelung anwendbar ist, wird dies auf der Rechnung berücksichtigt. Bei später nachgewiesenen fehlerhaften Steuerdaten wird nur die gesetzlich erforderliche Rechnungskorrektur vorgenommen; der vereinbarte Nettopreis bleibt unverändert. Der Kunde hält seine Angaben aktuell.
3.9. Wiederkehrende Zahlungen werden nur auf Grundlage einer gesonderten Zahlungsautorisierung beziehungsweise eines wirksamen SEPA-Mandats und nur in der vertraglich geschuldeten Höhe eingezogen. Diese AGB ersetzen kein Lastschriftmandat. Ein Widerruf des Mandats beendet den Leistungsvertrag nicht; fällige Forderungen sind dann auf anderem vereinbartem Weg zu begleichen.
3.10. Die Freischaltung eines neu gebuchten Pakets erfolgt nach erfolgreicher Zahlungsbestätigung und Annahme gemäß Ziffer 2.3. Eine noch verarbeitete SEPA-Zahlung ist keine erfolgreiche Zahlungsbestätigung. Bei bestehenden Verträgen sind Zahlungsstörung, vorübergehende Sperre und Vertragsbeendigung zu unterscheiden: Ein technischer Stripe-Status ersetzt keine erforderliche Kündigungserklärung, Mahnung oder Abhilfefrist. Eine wirksam erklärte oder bestätigte Beendigung wird nicht allein durch eine spätere Zahlung rückgängig gemacht.
3.11. Nach einem fehlgeschlagenen Einzug informiert ADON über die betroffene Rechnung und den offenen Betrag. Soweit Zahlungsart, Zahlungsautorisierung und Zahlungsdienst dies zulassen, sind einschließlich des ersten Versuchs höchstens drei automatische Einzugsversuche für diese Rechnung vorgesehen. Eine bestimmte Anzahl tatsächlich ausgeführter Wiederholungen oder ein fester Abstand wird nicht zugesagt. Bei fehlendem Mandat, endgültiger Ablehnung oder bereits bestätigter Zahlung unterbleiben weitere Versuche. Über einen bestätigten erneuten Einzugstermin wird gesondert informiert. Künftige, eigenständig fällige Abrechnungsperioden sind hiervon zu unterscheiden.
3.12. Nach dem dritten erfolglosen Versuch oder sobald weitere Einzüge unmöglich oder ausgeschöpft sind, fordert ADON zur Überweisung des offenen Betrags auf. Die Nachricht nennt die ursprüngliche Rechnung, bereits berücksichtigte Zahlungen, den Restbetrag, Bankverbindung beziehungsweise den sicheren Abrufweg, Zahlungsreferenz und ein konkretes Zahlungsziel von mindestens sieben Kalendertagen ab Zugang. Für diese Rechnung erfolgen danach keine weiteren automatischen Einzüge. Für spätere fällige Rechnungen bleibt eine gültige Zahlungsautorisierung bestehen. Eine neue Zahlungsanforderung oder Zahlungsseite begründet keine zweite Forderung für dieselbe Leistung. Erforderliche Rechnungskorrekturen erfolgen mit eindeutigem Bezug zur ursprünglichen Rechnung unter Erhalt der gesetzlich richtigen Steuerangaben.
3.13. Bleibt eine fällige, durchsetzbare Marketingforderung nach dieser Frist offen, kündigt ADON in einer letzten Zahlungsaufforderung mit einer weiteren Frist von mindestens sieben Kalendertagen ab Zugang die konkrete Einschränkung und deren frühesten Beginn an. Erst nach Fristablauf und Prüfung durch einen zuständigen Mitarbeiter darf ADON im betroffenen Marketingvertrag die Beauftragung neuer Aktionen, das Absenden neuer oder bisher nicht eingereichter Aktionsentwürfe und den Start noch nicht gestarteter Kampagnen vorübergehend aussetzen. Die Startsperre erfasst auch bereits eingereichte, eingeplante, terminierte, freigegebene oder fertig vorbereitete Kampagnen; eine Vorbereitung oder Freigabe allein ist kein Kampagnenstart. Die Einschränkung gilt gleichermaßen bei Beauftragung über Telefon, E-Mail oder andere Kontaktwege. Sie muss im Verhältnis zum Rückstand und zur noch geschuldeten Gegenleistung angemessen sein. ADON prüft insbesondere Zahlungseingänge, Einwendungen, Teilzahlungen, geringfügige Restbeträge und vereinbarte Zahlungsaufschübe. Bei plausibel belegter Zahlung, unklarer Zahlungszuordnung oder begründeten Einwendungen erfolgt zunächst eine Klärung; bei berechtigter Zahlungsverweigerung wird nicht eingeschränkt. Laufende Betreuung und allgemeiner Support bleiben erhalten.
3.14. Allein diese Einschränkung beendet weder den Marketingvertrag noch einen FotoBusiness-Zugang. Bestehende Aktionspläne bleiben einsehbar. Eine bei Beginn der Einschränkung tatsächlich laufende Kampagne wird für ihre vereinbarte Dauer fortgeführt und betreut. Eine noch nicht gestartete Kampagne wird nach Ziffer 3.13 während der berechtigten Einschränkung nicht gestartet, auch wenn der Aktionsauftrag bereits vorliegt oder die Kampagne fertiggestellt ist. Die übrigen CRM-Funktionen einschließlich Datenzugriff, Export, Buchungen, Kundenverwaltung und Kommunikation bleiben bestehen. Vorhandene Aktionsentwürfe können weiter bearbeitet und darin Fotos hochgeladen, ausgetauscht oder gelöscht sowie nicht eingereichte Entwürfe gelöscht werden; ihr Absenden zur neuen Planung bleibt vorübergehend gesperrt. Die technische Annahme oder Speicherung eines Plans hebt eine berechtigt angekündigte Startsperre nicht auf. Erforderliche Schutzmaßnahmen, berechtigte Stoppanweisungen sowie eine rechtlich wirksame Vertragsbeendigung bleiben nach ihren eigenen Voraussetzungen möglich.
3.15. ADON informiert über die tatsächliche Einschränkung und hebt sie unverzüglich auf, sobald die dafür maßgeblichen Rückstände nachweislich ausgeglichen sind oder der Einschränkungsgrund aus anderem Anlass entfällt. Der Wegfall wird bestätigt. Die Zahlung einer neueren Rechnung tilgt eine ältere Forderung nur nach der wirksamen Zahlungszuordnung. Eine allein noch offene 40-Euro-Pauschale, Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten rechtfertigen nach diesem Verfahren keine Fortdauer der Planungssperre. Eine Raten- oder Stundungsvereinbarung regelt ausdrücklich, welche Leistungen während ihrer Einhaltung fortgeführt werden. Für betroffene noch nicht gestartete Kampagnen stimmt ADON nach Aufhebung unverzüglich einen zumutbaren Start unter Berücksichtigung tatsächlich erforderlicher Vorbereitung und Wiederanlaufzeit ab. Die Einschränkung allein verschiebt weder Vertragslaufzeit noch Vergütung und führt nicht pauschal zum Verlust bereits bezahlter Aktionen; Ziffer 3.16 bleibt maßgeblich.
3.16. Vertragliche Fälligkeiten und Laufzeiten werden durch die Zahlungsstörung nicht automatisch geändert. Es werden nur rechtlich geschuldete Beträge verlangt. Vergütungsfolgen einer Leistungsaussetzung, ersparte Aufwendungen, anzurechnender anderweitiger Erwerb, Mängelrechte und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Eine Einschränkung führt nicht automatisch zum Verfall bereits bezahlter Aktionen oder zum Verlust der Einstiegsgarantie. Für die tatsächliche Durchführung, Nichtnutzung und eine nachgewiesene Unterbrechung der garantierten ersten Aktion gelten ergänzend Teil C Ziffern 2.4 und 5.7 bis 5.8. Eine sofortige Gesamtfälligkeit aller künftigen Monatsbeiträge wird durch den Zahlungsverzug nicht begründet.
3.17. Teilzahlungen werden unverzüglich nachvollziehbar verbucht; ADON teilt auf Nachfrage beziehungsweise bei einer Teilzahlungsbestätigung den berücksichtigten Betrag und den verbleibenden Rest mit. Eine zulässige Tilgungsbestimmung des Kunden, insbesondere eine eindeutige Zahlungsreferenz, wird beachtet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Zuordnungsregeln, insbesondere §§ 366 und 367 BGB. Unklare oder überschießende Zahlungen werden geprüft und nicht allein wegen ähnlicher Beträge einer fremden Forderung zugeordnet. Ein Guthaben wird nur auf tragfähiger rechtlicher Grundlage verrechnet; ein auszuzahlender Überschuss wird unverzüglich zurückgezahlt. Eine gesonderte Zahlungsreferenz für eine Verzugspauschale dient der Zuordnung und hebt gesetzliche Rechte des Zahlenden nicht auf.
3.18. ADON prüft die Voraussetzungen einer Verzugspauschale im beschriebenen Verfahren durch einen Mitarbeiter und verlangt sie mit gesonderter nachvollziehbarer Nachricht unter Bezug auf die verspätete Entgeltforderung. Ein fehlgeschlagener Versuch oder ein Softwarestatus ersetzt diese Prüfung nicht. Mehrere Mitteilungen zu derselben Forderung lösen keine zusätzliche Pauschale aus. Einwendungen oder Zahlungsnachweise können an info@adonsolutions.de übermittelt werden. Eine Zahlung nach bereits wirksamer Vertragsbeendigung reaktiviert den Vertrag nicht automatisch; eine technische Stornierung, Abschreibung oder Ausbuchung wird dem Kunden nur dann als Forderungserlass bestätigt, wenn ADON tatsächlich darauf verzichtet.
4. Termine, Leistungsfristen und höhere Gewalt
4.1. Verbindliche Leistungsfristen ergeben sich aus der Produktbeschreibung oder einer konkreten Terminvereinbarung. Soweit eine Frist vollständige Mitwirkung voraussetzt, benennt ADON die dafür erforderlichen Unterlagen und Zugänge und informiert zeitnah über erkennbare Lücken. Der Beginn einer kalendermäßig vereinbarten Vertrags- oder Abrechnungsphase folgt der Produktbeschreibung und nicht automatisch einem späteren Kampagnenstart.
4.2. Unterlässt oder verzögert der Kunde eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich betroffene Leistungsfristen mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Fest vereinbarte Vertrags-, Abrechnungs- oder Paketlaufzeiten verschieben sich dadurch nur, wenn die Vertragsunterlagen dies ausdrücklich vorsehen oder der Anbieter die Verzögerung zu vertreten hat.
4.3. Bei höherer Gewalt oder sonstigen nicht zu vertretenden Leistungshindernissen gelten die gesetzlichen Folgen und die nachfolgende Informationspflicht. Fristen verschieben sich nur im tatsächlich verursachten Umfang einschließlich angemessener Wiederanlaufzeit. Ein Ausfall eines von ADON zur eigenen Leistung eingesetzten Unternehmens ist nicht allein wegen dessen Selbstständigkeit höhere Gewalt. Gesetzliche Rechte wegen ausbleibender Leistungen und die Regeln über die Gegenleistung bleiben unberührt.
4.4. ADON informiert über erhebliche erkennbare Verzögerungen, deren Auswirkungen und zumutbare Abhilfe. Bei länger andauernden Hindernissen stimmen die Parteien die weitere Durchführung ab. Rechte zur Kündigung, zum Rücktritt oder zur Anpassung nach den gesetzlichen Voraussetzungen bestehen unabhängig von einer pauschalen Wartefrist. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind im gesetzlichen Umfang zu vergüten.
4.5. Für die Bearbeitung von Supportanfragen und Mängelmeldungen zu sämtlichen nach diesen AGB gebuchten Leistungen gelten die Kontaktwege und Supportzeiten nach Teil B Ziffer 6.3 sowie der Bearbeitungsablauf nach Teil B Ziffer 6.4. Dies gilt auch für Marketing-, Website- und Hosting-Leistungen ohne ADON FotoBusiness-Zugang. Besondere Regelungen zu Stoppanweisungen, Datenschutzvorfällen und gesetzlichen Mängelrechten bleiben unberührt.
5. Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Inhalte, Bild- und Videodaten, Zugänge, Freigaben und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit. Er hält die von ihm bereitgestellten Angaben aktuell und informiert den Anbieter unverzüglich über relevante Änderungen.
5.1a. ADON benennt benötigte Materialien, technische Anforderungen, Verwendungszweck und einen angemessenen Bereitstellungstermin rechtzeitig. Erkennbare Unvollständigkeit oder fehlende Eignung wird zeitnah mit konkretem Grund und Anforderung geeigneten Ersatzes mitgeteilt. Eine bloß pauschale Unzufriedenheit mit dem Material begründet keine unbegrenzte Nachlieferungspflicht. Folgen fehlender Mitwirkung richten sich nach Ziffern 4.2 und 5.5 sowie bei Marketing nach Teil C Ziffern 2.4 und 5.7.
5.2. Der Kunde gewährleistet, dass bereitgestellte oder freigegebene Inhalte sachlich richtig sind und ihre Nutzung nicht gegen Gesetze, behördliche Anordnungen, Verträge oder Rechte Dritter verstößt. Dies betrifft insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechte sowie erforderliche Einwilligungen abgebildeter Personen.
5.2a. Für vom Kunden bereitgestellte Fotos, Videos, Musik und sonstige Inhalte beschafft der Kunde die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie die erforderlichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen und Einwilligungen. Diese müssen auch den vereinbarten Einsatz durch ADON auf Landingpages, Websites und in bezahlten Werbeanzeigen einschließlich vereinbarter Bearbeitungen, Collagenerstellung und Videoschnitt abdecken. Eine Erlaubnis zur Aufnahme oder eine Lizenz nur für private Nutzung oder gewöhnliche Social-Media-Beiträge genügt nicht, soweit die beauftragte Werbenutzung davon nicht umfasst ist. Bei minderjährigen abgebildeten Personen sind die jeweils erforderlichen wirksamen Einwilligungen sicherzustellen.
5.2b. Der Kunde bestätigt vor Veröffentlichung, dass die erforderlichen Rechte und Einwilligungen für die konkret freigegebenen Inhalte vorliegen, und bewahrt die Nachweise auf. Eine routinemäßige Übermittlung sämtlicher Einwilligungen an ADON ist nicht erforderlich. Bei begründeten Rückfragen oder Ansprüchen Dritter legt er geeignete, erforderlichenfalls datensparsam geschwärzte Nachweise vor. Wegfall, Widerruf oder Einschränkungen relevanter Rechte teilt er ADON unverzüglich mit. Bei erkennbaren Rechtsproblemen verwendet ADON betroffene Inhalte bis zur Klärung nicht weiter und stimmt rechtmäßigen Ersatz ab.
5.2c. Die Verantwortung des Kunden betrifft die von ihm gelieferten Inhalte und Rechteangaben. ADON bleibt für selbst ausgewählte oder hinzugefügte Inhalte, die Einhaltung des vereinbarten Nutzungsumfangs und eigene schuldhafte Fehler verantwortlich. Eine Freistellung erfolgt ausschließlich nach Teil A Ziffer 9.5, insbesondere unter Berücksichtigung eigenen Mitverschuldens von ADON. Eine Werbenutzungserlaubnis ersetzt weder einen erforderlichen AVV noch erlaubt sie pauschal Übermittlungen an KI-Anbieter oder sonstige nicht vereinbarte Empfänger.
5.3. Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Kundenkonten, Domains, Werbekonten, Zahlungsdaten und technische Zugänge funktionsfähig sind. Zugangsdaten sind auf sicheren Wegen zu übermitteln und nach Abschluss einer nur vorübergehenden Nutzung erforderlichenfalls zu ändern.
5.4. Vor Domain-, E-Mail-, Website- oder Datenmigrationen erstellt der Kunde eigenständig angemessene Sicherungen, soweit eine Sicherung oder Migration durch den Anbieter nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Der Kunde bleibt für seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich.
5.5. Soweit eine vom Kunden zu vertretende fehlende Mitwirkung einen Nachteil verursacht, gelten die gesetzlichen Folgen unter Berücksichtigung eines eigenen Verursachungsanteils von ADON. Zusätzlicher Aufwand wird nur nach vorheriger Beschreibung und Freigabe einer Vergütungsvereinbarung berechnet; gesetzliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb gelten die gesetzlichen Anrechnungspflichten.
6. Subunternehmer und Drittanbieter
6.1. Der Anbieter darf sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen. Er bleibt für deren Leistung im gesetzlichen Umfang verantwortlich.
6.2. Soweit eingesetzte Dritte personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, richten sich deren Einsatz, Information und Genehmigung nach dem Auftragsverarbeitungsvertrag und Art. 28 DSGVO.
6.3. Funktionen und Leistungen von Drittanbietern, insbesondere Hosting-, Domain-, E-Mail-, Zahlungs-, Meta-, Google-, Perspective-, Galerie-, Shop- oder Chat-Diensten, können deren eigenen Bedingungen, technischen Grenzen, Datenschutzbestimmungen und Gebühren unterliegen. Der Anbieter weist hierauf hin, soweit dies für die gebuchte Leistung wesentlich ist.
6.4. Für das Verschulden von Personen und Unternehmen, die ADON zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt, haftet ADON nach den gesetzlichen Zurechnungsregeln, insbesondere § 278 BGB, im Rahmen von Ziffer 9. Beauftragt der Kunde einen Plattformdienst unmittelbar für eigene Zwecke, ist dessen Leistung nicht schon deshalb eine eigene Leistung von ADON. ADON bleibt für die eigenen Auswahl-, Einrichtungs-, Überwachungs-, Informations- und Reaktionspflichten verantwortlich.
7. Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse
7.1. Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische, technische und sonstige vertrauliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
7.2. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Pflichtverletzung allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder aufgrund Gesetzes beziehungsweise vollziehbarer behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Soweit rechtlich zulässig, ist die andere Partei vor einer verpflichtenden Offenlegung zu informieren.
7.3. Die Parteien verpflichten ihre mit den Informationen befassten Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen entsprechend. Die Vertraulichkeit gilt während der Vertragslaufzeit und für fünf Jahre danach; gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse sind so lange zu schützen, wie ihre Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis fortbesteht.
8. Datenschutz und rechtliche Verantwortungsbereiche
8.1. Jede Partei ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuständig.
8.2. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist eine eigenständige Vertragsunterlage und wird bei einem Onlineabschluss gesondert einbezogen.
8.3. Der Kunde bleibt insbesondere für Rechtsgrundlagen, Informationspflichten, Einwilligungen, Löschkonzepte und die rechtmäßige Nutzung der in ADON FotoBusiness oder in Kampagnen verarbeiteten Daten verantwortlich, soweit diese Pflichten dem Verantwortlichen obliegen.
8.4. Für personenbezogene Auftragsdaten gelten ausschließlich die vereinbarten Zwecke und dokumentierten Weisungen nach dem AVV. Diese AGB erlauben keine zusätzliche Verwendung solcher Daten für eigene Statistik-, Analyse-, Werbe- oder Verbesserungszwecke. Auch die Herstellung anonymisierter Auswertungen aus Auftragsdaten setzt einen rechtlich zulässigen und dokumentierten Auftrag voraus. Wirksam anonymisierte Ergebnisse enthalten keine mit vertretbaren Mitteln einer Person zuordenbaren Angaben. Eigene Vertrags-, Abrechnungs- und Sicherheitsdaten verarbeitet ADON nur auf der jeweils einschlägigen Rechtsgrundlage und nach den hierzu bereitgestellten Datenschutzhinweisen; daraus folgt kein zusätzlicher Zugriff auf Studio-Endkundendaten.
8.5. Der Anbieter erstellt keine anwaltlich geprüften Rechtstexte und schuldet keine Rechts-, Steuer- oder Datenschutzberatung. Der Kunde lässt insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Hinweise, Teilnahmebedingungen, Preisangaben und branchenspezifische Pflichtinformationen eigenverantwortlich prüfen.
8.6. Für vereinbarte Text-, Grafik-, Website- oder Entwicklungsarbeiten darf ADON KI-Werkzeuge unterstützend einsetzen. Ein bestimmter KI-Dienst wird dadurch nicht als ständiger Bestandteil jedes Auftrags vereinbart. Vor Übermittlung personenbezogener Auftragsdaten müssen Zweck, Datenumfang, konkreter Dienst und Tarif, Empfänger, Länder, Vertragskette und Löschung im AVV-Einsatzplan festgelegt und die erforderlichen Genehmigungen eingeholt sein. Der derzeit im AVV zugeordnete personenbezogene Einsatz betrifft Website-Designentwürfe im bestätigten ChatGPT-Business-Arbeitsbereich. Daraus folgt keine zusätzliche Freigabe echter Auftragsdaten für Codex oder sonstige Entwicklungs- und Wartungswerkzeuge. Für einen gesonderten personenbezogenen Einsatz von Cursor ist eine eigene Zuordnung erforderlich. Claude gehört nicht zu den für neue Auftragsverarbeitung vorgesehenen Diensten. Ohne diese Voraussetzungen werden nur tatsächlich anonyme oder synthetische Daten verwendet. Eine Foto- oder Werbefreigabe ersetzt die Datenschutzvoraussetzungen nicht. ADON prüft die Arbeitsergebnisse fachlich; vertragliche Leistungs-, Rechteklärungs- und Haftungspflichten werden durch KI-Einsatz nicht eingeschränkt.
9. Haftung und Freistellung
9.1. Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
9.2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3. Eine Verletzung zumutbarer kundenseitiger Sicherungsobliegenheiten wird bei Datenverlust nur nach den gesetzlichen Regeln über Mitverschulden und nur im ursächlich betroffenen Umfang berücksichtigt. Eigene Sicherungs-, Wiederherstellungs- und Schutzpflichten von ADON werden dadurch nicht aufgehoben. Die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 9.1 bleibt unberührt.
9.4. Die Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter, Beschäftigte und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
9.5. Verletzt der Kunde schuldhaft Rechte Dritter oder gesetzliche Pflichten durch von ihm bereitgestellte Inhalte, Daten, Angebote oder Weisungen, stellt er den Anbieter von berechtigten Ansprüchen Dritter und den erforderlichen angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei. Voraussetzung ist, dass der Anbieter den Kunden unverzüglich informiert, keine Anerkenntnisse ohne Zustimmung abgibt und dem Kunden eine angemessene Mitwirkung an der Rechtsverteidigung ermöglicht. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anbieter die Rechtsverletzung mitverursacht hat.
10. Referenznennung
10.1. Eine öffentliche Nennung des Kunden als Referenzkunde und eine Nutzung von Unternehmensname, Logo oder Projektergebnissen zu Werbezwecken des Anbieters erfolgen nur, wenn der Kunde hierzu gesondert eingewilligt hat oder dies individuell vereinbart wurde.
10.2. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden. ADON beendet die davon abhängige weitere Nutzung und entfernt eigene digitale Veröffentlichungen unverzüglich im rechtlich gebotenen Umfang. Bereits verbreitete Druckexemplare müssen nur zurückgerufen werden, soweit dies rechtlich erforderlich ist. Gesonderte vertragliche Nutzungsrechte und gesetzliche Betroffenenrechte sind jeweils nach ihren Voraussetzungen zu beurteilen.
B. Besondere Regelungen für ADON FotoBusiness (Software as a Service)
1. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
1.1. Der Anbieter stellt dem Kunden für die Vertragslaufzeit die browserbasierte Softwareplattform ADON FotoBusiness als Software as a Service ("SaaS") einschließlich des tariflich vereinbarten Speicherplatzes zur bestimmungsgemäßen geschäftlichen Nutzung bereit.
1.2. ADON FotoBusiness kann als eigenständiges Abonnement gebucht werden. Kunden von Focus, Starter und Business Pro können den Grundzugang zusätzlich für die Dauer ihres Marketingvertrags ohne gesondertes Nutzungsentgelt ausdrücklich wählen. Die Marketingpakete sind auch ohne diese Wahl buchbar und durchführbar. Für diesen optionalen Softwarezugang gelten Teil B und die FotoBusiness-Produktbeschreibung; die dortigen Einzelabopreise und Einzelabolaufzeiten gelten nicht. Eine spätere kostenpflichtige Fortsetzung setzt eine neue ausdrückliche Buchung voraus. Die bloße Nichtwahl oder Beendigung des optionalen Zugangs begründet weder eine nachträgliche CRM-Gebühr noch eine Erstattung des Marketingpreises; gesetzliche Ansprüche wegen Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
1.3. Das FotoBusiness-Grundabonnement umfasst den vollständigen vereinbarten CRM-Funktionsumfang ohne funktionale Tarifstufen, mehrere berechtigte Nutzer und insgesamt bis zu 500 GB Speicher. Die bei Vertragsschluss einbezogene Produktbeschreibung nennt die bereitgestellten Funktionen und Integrationen. Gesondert vergütete MasterChat-Verbindungen richten sich nach Ziffer 1.5.
1.4. Galerien dienen der zeitlich begrenzten Auswahl, dem Verkauf und der Auslieferung von Bildern. Die darin bereitgestellten Originalbilder in voller Auflösung werden 30 Kalendertage nach erstmaliger Erstellung der jeweiligen Galerie in ADON FotoBusiness automatisch gelöscht, auch wenn die Galerie noch nicht versandt wurde. Das konkrete Erstellungs- und Ablaufdatum wird dem Fotografen im System angezeigt; der Empfänger erhält das Ablaufdatum in der Versand-E-Mail. Weder der erste Versand noch ein erneuter Versand desselben Galerielinks startet oder verlängert die Frist. Auch später in dieselbe Galerie hochgeladene oder veröffentlichte Originalbilder einschließlich bearbeiteter Fassungen unterliegen dem bereits bestehenden Ablaufdatum. Eine Verlängerung dieser Bereitstellungsfrist wird derzeit nicht angeboten. Der Fotograf kann die Bilder schon vorher selbst löschen. Er sichert benötigte Originaldateien unabhängig von ADON FotoBusiness und informiert seine Endkunden über den rechtzeitigen Download. Eine dauerhafte oder revisionssichere Aufbewahrung der Originaldateien ist nicht vereinbart. Für vor wirksamer Vereinbarung dieser Regel angelegte Galerien gelten die bisher wirksam vereinbarten Fristen fort, soweit keine gesonderte wirksame Übergangsvereinbarung getroffen wird. Ziffer 1.4b bleibt unberührt.
1.4a. Nach Löschung der Originalbilder bleiben die Galerie, ihre zugehörigen Informationen und Dateinamen sowie ein kleines Coverbild als Darstellung im Konto des Fotografen erhalten. Dazu gehören die vorhandenen Zuordnungen, Auswahl-, Bestell-, Verkaufs- und Aufrufinformationen, soweit sie für den rechtmäßigen Archiv- und Auswertungszweck noch erforderlich sind. Weitere Bildvorschauen und Downloadkopien werden nicht als Ersatzarchiv der Originalbilder vorgehalten. Das Coverbild ermöglicht keine Wiederherstellung der Originaldatei. Auswertungen dienen ausschließlich dem jeweiligen Fotografen; eine fotografenübergreifende Nutzung dieser Galeriedaten für eigene Analysen von ADON ist nicht Gegenstand dieser Leistung.
1.4b. Der Fotograf kann das verbleibende Galeriearchiv und Coverbild während der laufenden Nutzung selbst löschen. Bis dahin bleiben sie im erforderlichen Umfang für seinen Auftrag gespeichert; gesetzlich gebotene frühere Löschungen und wirksame Löschweisungen bleiben zu beachten. Nach Ende des FotoBusiness-Zugangs gelten die Übergabe-, Abruf- und Löschregeln nach Ziffer 9 und dem AVV auch für diese Restdaten. Eine unbegrenzte Speicherung nach Vertragsende ist nicht vereinbart. Die Galeriefrist darf eine rechtzeitig verlangte, noch geschuldete Herausgabe oder zwingende Wechselrechte nicht vereiteln. Schon vor einem solchen Verlangen ordnungsgemäß gelöschte Bilder sind nicht wiederherstellbar; eigene Pflichtverletzungen von ADON werden dadurch nicht ausgeschlossen. Neue Speicherfristen werden nicht rückwirkend ohne wirksame Vereinbarung auf bestehende Verträge oder bereits bereitgestellte Galerien angewendet.
1.4c. Bei einer technischen Störung kann das erneute Hochladen beim Fotografen vorhandener Originaldateien zur Wiederherstellung genutzt werden. ADON unterstützt die Fehlerbehebung im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten und stimmt erforderliche Schritte mit dem Kunden ab. Ein erneuter Upload stellt verlorene Auswahlen, Kommentare oder Bestellinformationen nicht automatisch wieder her. Gesetzliche Ansprüche und eigene Schutz-, Wiederherstellungs- und Haftungspflichten von ADON bleiben unberührt. Die Möglichkeit zum erneuten Hochladen ist keine allgemeine Verlängerungsoption für ordnungsgemäß abgelaufene Galerien.
1.5. Der Website-Chat ist im FotoBusiness-Grundzugang enthalten. Verbindungen von MasterChat zu E-Mail, WhatsApp oder Instagram kosten zusätzlich 8,00 EUR netto pro verbundenem Konto und monatlicher Abrechnungsperiode. Sie werden nur aufgrund ausdrücklicher Buchung eingerichtet, auch wenn FotoBusiness bereits in einem Marketingpaket enthalten ist. ADON trägt die Kosten seines Aggregators Unipile; zusätzliche von ADON berechnete Nachrichtenentgelte sind im beschriebenen Standardangebot nicht vorgesehen.
1.6. Der Kunde schafft auf eigene Kosten die in der Produktbeschreibung genannten technischen Voraussetzungen, insbesondere eine aktuelle Browserumgebung, geeignete Endgeräte und eine ausreichende Internetverbindung.
2. Registrierung, Nutzerkonten und Sicherheit
2.1. Der Kunde benennt bei Registrierung eine vertretungsberechtigte oder ausreichend bevollmächtigte Person. Angaben müssen vollständig und richtig sein. Der Anbieter darf eine Registrierung aus sachlichem Grund ablehnen, insbesondere bei unrichtigen Angaben, erkennbarer missbräuchlicher Nutzung oder objektiv erhöhtem Zahlungsausfallrisiko.
2.2. Zugangsdaten sind personenbezogen zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Der Kunde darf Zugänge nur seinen berechtigten Beschäftigten oder Erfüllungsgehilfen im vereinbarten Nutzerumfang bereitstellen.
2.3. ADON stellt den Nutzern eine optionale Zwei-Faktor-Authentisierung mit Wiederherstellungscodes bereit und empfiehlt deren Aktivierung. Eine allgemein technisch erzwungene Zwei-Faktor-Anmeldung wird nicht zugesagt. Der Kunde schützt seine Konten und Wiederherstellungsmittel entsprechend dem Risiko der verarbeiteten Daten. Eigene Schutzpflichten von ADON und ausdrücklich vereinbarte zusätzliche Maßnahmen bleiben bestehen. Erkannte Sicherheitsprobleme und unbefugte Zugriffe sind unverzüglich zu melden.
2.4. Der Kunde ist für Handlungen über seine Nutzerkonten verantwortlich, soweit er sie veranlasst oder durch schuldhafte Verletzung seiner Sicherheits- und Organisationspflichten ermöglicht hat.
2.5. Soweit im Registrierungsprozess angeboten, erhält ein Kunde einmalig einen auf 30 Kalendertage begrenzten Testzugang zu ADON FotoBusiness. Die Testphase beginnt mit der erstmaligen Registrierung und endet automatisch, ohne dass hierdurch eine Zahlungspflicht oder ein kostenpflichtiges Abonnement entsteht. Ein entgeltlicher Vertrag setzt stets eine gesonderte ausdrückliche Bestellung voraus. Gesondert bestellte MasterChat-Verbindungen sind auch während einer kostenlosen CRM-Testphase zu je 8,00 EUR netto pro verbundenem Konto und Monat kostenpflichtig; ihre Aktivierung setzt eine ausdrückliche Bestellung voraus.
2.6. Nach Ende der Testphase endet die reguläre Nutzung ohne kostenpflichtige Anschlussbuchung. Der Kunde erhält anschließend noch 30 Kalendertage für Abruf und Export seiner vorhandenen Auftragsdaten; anschließend erfolgt deren Löschung nach dem AVV. Rechtzeitig verlangte geschuldete Rückgaben, gesetzliche Wechselrechte und die gesonderten Regeln für Sicherungskopien bleiben unberührt. Bei rechtzeitiger Anschlussbuchung oder bestehendem Marketingzugang wird das Konto im vereinbarten Umfang fortgeführt.
2.7. Bevor der Kunde während der Testphase personenbezogene Daten Dritter in ADON FotoBusiness verarbeitet, ist der gesonderte Auftragsverarbeitungsvertrag elektronisch abzuschließen. Bis dahin darf der Anbieter diejenigen Funktionen beschränken, die eine Auftragsverarbeitung voraussetzen.
3. Nutzungsrechte
3.1. Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, ADON FotoBusiness im vereinbarten Umfang für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
3.2. Zulässig sind nur technisch erforderliche Vervielfältigungshandlungen im Rahmen der bestimmungsgemäßen browserbasierten Nutzung. Rechte am Quell- oder Objektcode werden nicht übertragen.
3.3. Der Kunde darf die Software oder Zugänge weder vermieten, verleihen, verkaufen noch außerhalb seines Unternehmens Dritten zur eigenständigen Nutzung überlassen. Zulässig bleibt die Nutzung durch beauftragte Personen, soweit sie ausschließlich für den Kunden handeln, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind und der vereinbarte Nutzerumfang eingehalten wird.
3.4. Zwingende gesetzliche Befugnisse, insbesondere gesetzlich zwingende Rechte zur Interoperabilität, bleiben unberührt.
4. Pflichten und unzulässige Nutzung
4.1. Der Kunde lädt nur rechtmäßige Inhalte und Daten hoch und stellt sicher, dass deren Verarbeitung, Speicherung, Veröffentlichung und Weitergabe zulässig ist.
4.2. Untersagt sind insbesondere die Einschleusung von Schadcode, sicherheitsgefährdende Belastungstests ohne Zustimmung, die Umgehung von Zugriffsbeschränkungen, unbefugte Zugriffsversuche, rechtswidrige Inhalte und die Nutzung zur Entwicklung eines unmittelbar konkurrierenden Produkts durch unzulässiges Reverse Engineering.
4.3. Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über Störungen und beschreibt diese nachvollziehbar. Er wirkt in angemessenem Umfang an Diagnose und Behebung mit.
4.4. Der Kunde exportiert und sichert seine geschäftskritischen Daten regelmäßig in einem Umfang, der seiner Risikolage und seinen gesetzlichen Pflichten entspricht.
5. Aktualisierungen und Änderungen der Software
5.1. Der Anbieter darf ADON FotoBusiness aktualisieren und weiterentwickeln, insbesondere zur Fehlerbehebung, IT-Sicherheit, Anpassung an Rechtsänderungen, technischen Fortentwicklung oder Verbesserung der Bedienbarkeit.
5.2. Aktualisierungen dürfen vereinbarte Kernfunktionen und den Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Oberflächen- und technische Änderungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind und der geschuldete Funktionsumfang erhalten bleibt. Eine darüber hinausgehende Leistungsreduzierung erfordert eine Vereinbarung oder eine tragfähige gesetzliche Grundlage; der bloße Verweis auf Drittanbieter berechtigt nicht zu beliebigen Kürzungen.
5.3. Über eine für den Kunden voraussichtlich wesentliche nachteilige Änderung informiert der Anbieter grundsätzlich mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden. Ist dem Kunden die Fortsetzung deshalb unzumutbar, kann er den betroffenen SaaS-Vertrag bis zum Wirksamwerden der Änderung außerordentlich kündigen. Bei dringend erforderlichen Sicherheits- oder Rechtsmaßnahmen kann die Vorlaufzeit angemessen verkürzt werden.
6. Verfügbarkeit, Wartung und Support
6.1. ADON stellt die vereinbarten Funktionen für die Vertragslaufzeit bereit und betreibt die Software fachgerecht. Ein besonderer prozentualer Service-Level oder eine garantierte Wiederherstellungszeit ist nur vereinbart, wenn dies vor Vertragsschluss ausdrücklich festgelegt wurde. Das Fehlen einer gesonderten Verfügbarkeitskennzahl schränkt den vereinbarten Leistungsanspruch sowie gesetzliche Rechte bei Nichtverfügbarkeit nicht ein.
6.2. Planbare Wartung wird möglichst in nutzungsarme Zeiten gelegt. Erhebliche vorhersehbare Unterbrechungen werden rechtzeitig angekündigt; bei dringenden Sicherheitsmaßnahmen kann eine vorherige Ankündigung entfallen, die Information wird dann nachgeholt. Wartung und Ausfälle von ADON eingesetzter Dienstleister werden nicht pauschal aus dessen Verantwortungsbereich ausgeschlossen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
6.3. Die regulären Supportzeiten sind Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr und Samstag von 10:00 bis 14:00 Uhr, jeweils deutscher Ortszeit. An den am Sitz von ADON in Bayern geltenden gesetzlichen Feiertagen findet kein regulärer Support statt. Dringende gesetzliche Schutz-, Abhilfe- und Meldepflichten bleiben auch außerhalb der regulären Supportzeiten bestehen. Supportanfragen können über das Support-Ticket im CRM oder per E-Mail an info@adonsolutions.de gestellt werden. Für dringende Anzeigenstopps und Datenschutzmeldungen ist info@adonsolutions.de der zentrale Kontakt. Das Postfach wird von Viktor Obholz betreut. Eine durchgängige Rufbereitschaft wird nicht zugesagt. Ziffer 6.4 und die unverzüglichen Datenschutzmeldepflichten bleiben unberührt.
6.4. ADON beginnt mit der Prüfung und Bearbeitung eingegangener Supportanfragen und Mängelmeldungen spätestens bis zum Ende des auf den Eingang folgenden Arbeitstags. Als Arbeitstage gelten Montag bis Samstag, ausgenommen die am Sitz von ADON in Bayern geltenden gesetzlichen Feiertage. ADON informiert den Kunden im Rahmen der ersten sachlichen Rückmeldung über den Bearbeitungsstand und die voraussichtliche Behebungsdauer. Ist eine belastbare Einschätzung noch nicht möglich, nennt ADON die nächsten Prüfschritte und einen Termin für die weitere Rückmeldung. Die Behebung erfolgt innerhalb einer nach Art, Umfang, Dringlichkeit und Auswirkungen angemessenen Frist. Wird eine mitgeteilte voraussichtliche Behebungsdauer absehbar überschritten, informiert ADON den Kunden unverzüglich über die Verzögerung und die aktualisierte Einschätzung. Eine feste Höchstfrist für die vollständige Behebung wird hierdurch nicht vereinbart. Berechtigte dringende Anzeigenstopps, kritische Ausfälle und Sicherheitsvorfälle werden unverzüglich nach den hierfür geltenden Pflichten behandelt. Gesetzliche Melde-, Schutz- und Abhilfepflichten werden durch die gewöhnlichen Supportzeiten oder die Frist für den Bearbeitungsbeginn nicht aufgeschoben.
7. Sach- und Rechtsmängel
7.1. Für die entgeltliche zeitweise Überlassung der SaaS gelten grundsätzlich die mietrechtlichen Mängelvorschriften der §§ 535 ff. BGB, soweit diese AGB nichts Wirksames abweichend regeln. Auch beim optionalen Zugang ohne zusätzliches Grundentgelt schuldet ADON den vereinbarten Funktionsumfang und die vereinbarten Schutz-, Abhilfe- und Exportleistungen; die Preisgestaltung beseitigt keine gesetzlichen Rechte und keine eigene Verantwortlichkeit.
7.2. Der Kunde meldet Mängel unverzüglich und ermöglicht eine angemessene Prüfung und Abhilfe. Gesetzliche Minderungs-, Zurückbehaltungs- und Kündigungsrechte bleiben bestehen. Eine Erstattung nach Prüfung kann vereinbart werden, ersetzt aber nicht ein bereits bestehendes gesetzliches Minderungsrecht.
7.3. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen. Teil A Ziffer 9.1 bleibt unberührt.
7.4. Bei Störungen integrierter Fremdsoftware koordiniert ADON die Abhilfe und prüft zumutbare Umgehungslösungen. Die Verantwortung für die eigene geschuldete SaaS-Leistung und die gesetzlichen Rechte des Kunden werden durch die fehlende Änderungsmöglichkeit an Fremdsoftware nicht ausgeschlossen.
8. Laufzeit, Kündigung und Upgrade aus ADON FotoBusiness
8.1. Laufzeit, Abrechnungsperiode und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich aus den vor Abschluss vereinbarten Angaben in der Bestellung und der einbezogenen Produktbeschreibung. Die anschließende Bestätigung dokumentiert diese Vereinbarung und ändert sie nicht einseitig.
8.2. Ist ein eigenständiges FotoBusiness-Abonnement als monatlicher Tarif ohne abweichende Regelung gebucht, beträgt die anfängliche Laufzeit einen Monat. Es verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat, wenn es nicht mit einer Frist von 15 Kalendertagen zum Ende der laufenden Monatsperiode gekündigt wird.
8.3. Ist ein eigenständiges FotoBusiness-Abonnement als Jahrestarif ohne abweichende Regelung gebucht, beträgt die anfängliche Laufzeit zwölf Monate. Es verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn es nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Jahresperiode gekündigt wird.
8.3a. Der Jahrestarif wird im Voraus bezahlt. Bei ordentlicher Kündigung zum Periodenende stehen die vereinbarten Leistungen bis dahin weiter zur Verfügung. Bloße vorzeitige Nichtnutzung oder ein Datenexport bei fortbestehendem Vertrag begründen keinen vertraglichen Anspruch auf anteilige Erstattung. Ein Export allein ist keine Kündigung. Gesetzliche frühere Beendigungs- und Erstattungsrechte sowie Teil B Ziffer 9 bleiben unberührt; eine technische Freischaltung verschiebt eine wirksame frühere Beendigung nicht.
8.4. Der zu Focus, Starter oder Business Pro ausdrücklich gewählte FotoBusiness-Zugang wird während Onboarding, Hauptlaufzeit und Verlängerungen des Marketingvertrags ohne zusätzliches Grundentgelt bereitgestellt. Der Kunde kann diesen Zugang unabhängig vom Marketingvertrag in Textform zu einem gewünschten Zeitpunkt beenden; ein wichtiger Grund ist dafür nicht erforderlich. Die Rechte und Verfahren nach Ziffer 9 bleiben bestehen. Spätestens mit Ende des Marketingvertrags endet auch die reguläre Nutzung dieses optionalen Zugangs, vorbehaltlich Übergangs-, Export- und Abrufrechten. Eine kostenpflichtige Fortsetzung entsteht nur durch eine neue ausdrückliche Buchung. Eine Nichtnutzung beendet den Zugang nicht von selbst.
8.5. Gesondert gebuchte MasterChat-Verbindungen können zum Ende ihrer laufenden monatlichen Abrechnungsperiode in Textform oder über die vorgesehene Kontofunktion abbestellt werden. Endet der nutzbare CRM-Zugang vorher und besteht keine wirksame Anschlussbuchung, endet auch die davon abhängige Verbindung. Vorausbezahlte Verbindungsentgelte für die Zeit danach werden zeitanteilig erstattet. Ein interner Paketwechsel mit fortbestehendem nutzbarem CRM-Konto beendet ausdrücklich beibehaltene Verbindungen nicht.
8.6. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde trotz Fälligkeit, Mahnung und angemessener Nachfrist mit wesentlichen Zahlungen in Verzug bleibt, die Software erheblich rechtswidrig nutzt oder trotz Abmahnung eine wesentliche Vertragsverletzung nicht abstellt. Soweit die Pflichtverletzung heilbar ist, ist grundsätzlich zuvor eine angemessene Abhilfefrist zu setzen.
8.7. Kündigungen können mindestens in Textform, insbesondere per E-Mail an info@adonsolutions.de, oder über eine hierfür vorgesehene Funktion im Kundenkonto erklärt werden. Der Anbieter bestätigt den Eingang und das Beendigungsdatum. Bei Kündigung im Kundenkonto speichert ADON die Erklärung mit dem betroffenen Abonnement und Eingangszeitpunkt und stellt eine Bestätigung mit Vertragsende bereit. Das Beendigungsdatum wird an das Zahlungssystem übermittelt. Die Wirksamkeit einer zugegangenen Kündigung hängt weder von der Bestätigung noch vom Erfolg der Stripe-Übertragung ab. Technische Übertragungsfehler und unberechtigte Abbuchungen nach Vertragsende werden unverzüglich korrigiert; zu Unrecht eingezogene Beträge werden erstattet.
8.8. Bucht ein Kunde mit einem eigenständigen FotoBusiness-Abonnement Focus, Starter oder Business Pro, vereinbaren die Parteien im Bestellprozess die vorzeitige Ablösung dieses bisherigen CRM-Abonnements mit wirksamem Vertragsschluss und bestätigter Aktivierung des Marketingpakets, ohne Warten auf das Ende der CRM-Abrechnungsperiode. Die Ablösung gilt unabhängig davon, ob der Kunde den optionalen CRM-Zugang weiter nutzen möchte. Vertrag, Termin, etwaige vorgemerkte Kündigung, gewünschte Weiternutzung und anteilige Abrechnung werden vor Annahme gesondert ausgewiesen. Bis zur wirksamen Aktivierung des angenommenen Marketingpakets bleibt das bisherige Abonnement aktiv. Scheitert die neue Bestellung oder die erforderliche Erstzahlung, bleibt das bisherige Abonnement einschließlich einer wirksamen Kündigung bestehen.
8.9. Mit dem bestätigten Beginn des Marketingvertrags endet das abgelöste CRM-Abonnement einvernehmlich für die Zukunft; dessen gesonderte Grundabrechnung wird eingestellt. Eine vorgemerkte Kündigung des alten Abonnements wird durch diese frühere Beendigung erledigt, nicht zurückgenommen. Wünscht der Kunde den optionalen Zugang, bleibt sein bestehendes Konto mit Kunden, Terminen und Inhalten erhalten. Wünscht er ihn nicht, gelten die Übergabe-, Export- und Löschverfahren nach Ziffer 9. Eine Marketingbuchung allein ist keine Weisung zur sofortigen Datenlöschung.
8.10. Für bereits bezahlte, durch die Umstellung nach Ziffer 8.8 ersetzte CRM-Restzeiträume erhält der Kunde eine verbindliche zeitanteilige Gutschrift auf die erste monatliche Marketingvergütung. Bei Focus und Starter erfolgt die Anrechnung auf die erste Monatsvergütung nach der Onboardingphase, nicht auf die gesonderte Onboardinggebühr. Ein darüber hinausgehender Rest wird auf die folgenden Monatsvergütungen angerechnet. Die Berechnung erfolgt aus dem tatsächlich gezahlten, der ersetzten Leistung zugeordneten Betrag einschließlich berechneter Steuer im Verhältnis der verbleibenden zu sämtlichen Kalendertagen der bezahlten Periode. Der Umstellungstag wird einbezogen. Bereits erstattete oder gutgeschriebene Beträge werden nicht doppelt berücksichtigt. Eine Auszahlung statt dieser vereinbarten Verrechnung ist bei der freiwilligen Umstellung nicht vorgesehen; Ziffer 8.12 und gesetzlich geschuldete Erstattungen bleiben unberührt.
8.11. Eine im Paketwechsel angezeigte Restgutschrift kann vorläufig sein. Der endgültige Betrag wird anhand der maßgeblichen bezahlten Rechnung, ihrer Laufzeit sowie etwaiger Erstattungen, Rückbuchungen, Gutschriften oder Zahlungsstreitigkeiten bestimmt. Ist eine eindeutige automatische Zuordnung nicht möglich, wird der Vorgang manuell geprüft.
8.12. ADON weist Zeitraum, Betrag und Verwendung einer Restgutschrift nachvollziehbar aus. Endet der Marketingvertrag wirksam, bevor eine CRM-Restgutschrift vollständig angerechnet ist, wird diese mit rechtlich verrechenbaren offenen Forderungen ausgeglichen; ein verbleibender auszuzahlender Betrag wird unverzüglich erstattet. Gesetzlich geschuldete Erstattungen, insbesondere nach Ziffer 9, werden nicht durch die Verrechnungslösung ausgeschlossen. Doppelbelastungen und Abrechnungsfehler werden unverzüglich berichtigt; derselbe Betrag wird nicht doppelt erstattet. Bei gewünschter CRM-Weiternutzung bleiben Konto, Kunden, Termine und Inhalte erhalten. Gesonderte MasterChat-Verbindungen richten sich nach Ziffer 8.5.
9. Vertragsende, Datenexport und Anbieterwechsel
9.1. Mit Beendigung des Softwarevertrags enden die normalen Nutzungsrechte. Die folgenden Übergangs-, Abruf- und Löschregelungen gelten für ADON FotoBusiness und für sonstige gebuchte Datenverarbeitungsdienste im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/2854. Die beschriebenen Verfahren werden vertraglich auch Geschäftskunden in der Schweiz eingeräumt.
9.2. Der Kunde kann per E-Mail an info@adonsolutions.de einen Wechsel zu einem anderen Dienst gleicher Art, eine Übertragung auf die eigene IT-Infrastruktur oder die Beendigung mit anschließender Löschung verlangen. Die Ankündigungsfrist beträgt höchstens zwei Monate ab Zugang; kürzere ordentliche oder gesetzliche Fristen bleiben erhalten. ADON bestätigt den Eingang, die maßgeblichen Termine und die erforderlichen Mitwirkungsschritte. Der Kunde kann nach Ablauf dieser Frist seine Entscheidung zwischen Wechsel, Übertragung oder Löschung mitteilen.
9.3. Der verbindliche Übergangszeitraum für einen Wechsel beträgt höchstens 30 Kalendertage nach Ablauf der Ankündigungsfrist. ADON unterstützt den Kunden und autorisierte neue Anbieter angemessen, erhält die erforderlichen Funktionen und Sicherheit aufrecht und informiert über bekannte Wechselrisiken. Ist dies technisch nicht durchführbar, begründet ADON dies binnen 14 Arbeitstagen nach dem Wechselverlangen und nennt einen alternativen Zeitraum von höchstens sieben Monaten. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen für seine Zwecke angemessenen Zeitraum verlängern.
9.4. Der betroffene Vertrag über den Datenverarbeitungsdienst endet nach erfolgreichem Wechsel; bei einer Entscheidung zur Beendigung mit Löschung endet er nach Ablauf der Ankündigungsfrist. ADON informiert über die Beendigung. Reguläre Entgelte für den betroffenen Datenverarbeitungsdienst fallen nur bis zu dessen Beendigung an; dafür vorausbezahlte Entgelte für die Zeit danach werden zeitanteilig erstattet. Für diesen Wechsel wird keine zusätzliche Vorfälligkeitsentschädigung oder pauschale Restvergütung vereinbart. Beim optionalen FotoBusiness-Zugang entsteht weder ein nachträglicher CRM-Preis noch eine Rückforderung eines Nutzungsrabattes. Die unabhängigen Marketingleistungen werden nach Teil C Ziffern 1.5 bis 1.8 und 7.15 fortgeführt. Gesetzliche Rechte, die auch andere Leistungen betreffen, bleiben unberührt.
9.5. Exportierbar sind sämtliche im gebuchten Dienst vorhandenen kundenbezogenen Daten und digitalen Vermögenswerte der folgenden Kategorien: Kunden-, Kontakt- und Stammdaten; Anfragen, Nachrichten und Kommunikationsdaten; Kalender-, Termin-, Buchungs-, Workflow-, Notiz- und Statusdaten; hochgeladene Galerie-, Bild- und sonstige Dateien samt zugehörigen Metadaten; Verkaufs-, Shop-, Bestell-, Zahlungsreferenz-, Transaktions- und Auswertungsdaten; kundenbezogene Konfigurations-, Nutzer-, Rollen-, Berechtigungs- und Nutzungsmetadaten. Nicht vorhandene oder nicht zum Dienst gehörende Daten müssen nicht neu erzeugt werden. Das Fehlen einer Selbstbedienungsfunktion schließt eine geschuldete Bereitstellung durch ADON nicht aus.
9.6. Ausgenommen sind ausschließlich der interne Quell- und Objektcode, Algorithmen, vorbestehende Entwicklungswerkzeuge und Bibliotheken, rein interne Betriebs- und Sicherheitskonfigurationen sowie Daten anderer Kunden, soweit deren Herausgabe geschützte Rechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzen würde. Kundenbezogene Teile gemischter Datensätze werden im erforderlichen Umfang getrennt bereitgestellt. Ausnahmen dürfen den zulässigen Wechsel nicht behindern oder verzögern.
9.7. Die Bereitstellung erfolgt in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten; hochgeladene Dateien werden im vorhandenen Originalformat bereitgestellt. Das in Teil B Ziffer 11 enthaltene, vor Bestellung bereitgestellte Exportregister benennt Datenstrukturen, Formate, Verfahren und Einschränkungen. Es wird vor Bestellung speicherbar zugänglich gemacht. ADON stellt die gesetzlich erforderlichen offenen Schnittstellen und Informationen zur Datenübertragbarkeit unentgeltlich bereit. Informationen über die Gerichtsbarkeit der Infrastruktur und Maßnahmen gegen rechtswidrige staatliche Zugriffe werden ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Zusage identischer Funktionen beim Zielanbieter ist damit nicht verbunden.
9.8. Nach Ende des Übergangszeitraums bleibt ein Abrufzeitraum von mindestens 30 Kalendertagen für die exportierbaren Daten erhalten. Bei ordentlicher Beendigung ohne Wechsel besteht ebenfalls eine 30-tägige, auf Abruf und Export beschränkte Bereitstellung. ADON kündigt das konkrete Löschdatum an. Bei erfolgreich vollzogenem Wechsel werden die exportierbaren Daten nach Ablauf der Abruffrist beziehungsweise eines vereinbarten längeren Zeitraums vollständig gelöscht. Die Behandlung personenbezogener Daten, gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und gesperrter Sicherungskopien richtet sich zusätzlich nach dem AVV; diese Regeln verkürzen keine zwingenden Wechsel- oder Abruffristen.
9.9. Standardexport und gesetzlich erforderliche Unterstützung beim Anbieterwechsel sind nach dieser Fassung ohne gesondertes Wechselentgelt enthalten, auch bereits vor dem 12. Januar 2027. Eine zusätzliche Dienstleistung am Zielsystem, etwa eine individuell beauftragte Neuinstallation oder Archivmigration, wird nur aufgrund eines vorherigen gesonderten Angebots berechnet und darf keine gesetzlich geschuldete Wechselhandlung doppelt bepreisen. Für die reine Abrufphase nach Vertragsende fällt kein weiteres Abonnemententgelt an.
10. Funktionsumfang von ADON FotoBusiness
Die folgenden Funktionen gelten für den gebuchten FotoBusiness-Grundzugang einschließlich ausdrücklich gewählter Marketing- und Website-Zugänge. Die Beschreibung konkretisiert die Leistungsbeschreibung 6.15; dort vereinbarte Preise, Speichergrenzen und Zusatzentgelte bleiben maßgeblich.
ADON FotoBusiness stellt im jeweils vereinbarten Funktionsstand insbesondere die folgenden Arbeitsbereiche bereit. Bezeichnungen, Anordnung und Benutzeroberfläche können im Rahmen sachgerechter Produktpflege weiterentwickelt werden, ohne den geschuldeten Kernnutzen wesentlich zu vermindern.
10.1 Anmeldung, Administration und Nutzer
Geschützter Administrationsbereich mit Anmeldung, Profilabruf und rollenbezogenen Zugriffsrechten. Team- und Nutzerverwaltung für berechtigte Mitarbeiter des Kundenunternehmens. Sicherheitsmechanismen wie Zugriffsschutz, Ratenbegrenzung, Sitzungs- und Berechtigungsprüfungen sowie PIN- oder Token-Schutz in den dafür vorgesehenen Bereichen.
10.2 Kunden, Kontakte und Anfragen
Kunden- und Kontaktprofile mit Kontaktdaten, Notizen, Bearbeitungsstatus und Kontakthistorie. Anfragenverwaltung in Listen-, Detail- und Pipeline- beziehungsweise Kanban-Ansichten. Suche, Filter, Prioritäten, Tags, Statuswechsel und Umwandlung einer Anfrage in eine Buchung. Benachrichtigungen über neue oder geänderte Anfragen, soweit im jeweiligen Kommunikationskanal eingerichtet.
10.3 Buchungen, Termine und Kalender
Erstellung, Bearbeitung, Statusverwaltung und Stornierung von Buchungen. Kalenderdarstellungen für Monat, Woche und Tag sowie organisatorische Übersichten zu Buchungen, Shootings und Abwesenheiten. Verwaltung von Arbeitszeiten, Pausen, freien Tagen, Zeitzone und verfügbaren Zeitfenstern. Öffentliche Online-Buchungsstrecke mit Leistungs-, Datums- und Zeitauswahl, Eingabe der Kundendaten und elektronischer Bestätigung. Stornierung über einen dafür vorgesehenen Link oder Prozess, soweit für die Buchung freigeschaltet.
10.4 Leistungen, Fotografen und Abwesenheiten
Anlage, Bearbeitung, Sortierung, Aktivierung und Deaktivierung angebotener Foto- und Zusatzleistungen. Pflege von Leistungsinformationen, Preisen, Anzahlungsoptionen, Aktionszeiträumen und zugeordneten Fotografen. Verwaltung von Fotografen- beziehungsweise Mitarbeiterprofilen und deren Verfügbarkeiten. Erfassung und Verwaltung von Urlaub und sonstigen Abwesenheitszeiträumen. Mehrsprachige Inhalte in Deutsch und Englisch, soweit im jeweiligen öffentlichen Bereich unterstützt.
10.5 Workflow, E-Mail und Benachrichtigungen
Workflow-Funktionen zur strukturierten Bearbeitung von Anfrage, Buchung, Shooting, Auswahl, Verkauf und Lieferung. Konfiguration und Vorschau von E-Mail-Vorlagen sowie Anpassung bereitgestellter Bestätigungs- und Informationstexte. Automatisierte Erinnerungen und Statusbenachrichtigungen, soweit für den jeweiligen Prozess aktiviert.
10.6 FotoCloud, Galerien und Bildauswahl
Erstellung, Bearbeitung, Veröffentlichung, Schließung und erneute Öffnung von Kundengalerien. Einzel- und Mehrfachupload, Fotoverwaltung, Titel, Beschreibung, Preisgestaltung, Wasserzeichen und PIN-Schutz. Verkaufsmodus für den Erwerb und Download von Bildern sowie Auswahlmodus für Bildauswahl, Retuschefreigabe und Auslieferung. Preisprofile, Einzelpreise, Bundles, Rabatte und Warenkorbberechnung, soweit für die Galerie konfiguriert. Bestell- und Zahlungsstatus, Download einzelner Dateien oder bereitgestellter Archive sowie E-Mail-Benachrichtigung zur Auslieferung. Galerie-, Auswahl-, Bestell- und Verkaufsstatistiken im jeweils bereitgestellten Umfang. Die Speicherung der Originalbilder, das verbleibende Galeriearchiv und die Löschung richten sich nach Ziffern 1.4 bis 1.4b. Eine erneute Öffnung oder Linkzusendung stellt bereits gelöschte Originalbilder nicht wieder her.
10.7 Verkauf, Zahlungen und Auswertungen
Anbindung eines eigenen Stripe-Kontos des Kunden, soweit für den jeweiligen Zahlungsprozess vorgesehen. Elektronische Zahlungen und Zahlungsreferenzen sowie die Bestätigung manueller Zahlungsarten, soweit im Prozess angeboten. Umsatz-, Buchungs-, Anfrage-, Galerie- und Verkaufsübersichten sowie Exportfunktionen im jeweils verfügbaren Format. Zahlungsdienste werden technisch durch den jeweiligen Zahlungsdienstleister erbracht. Dessen Bedingungen, Verfügbarkeit, Prüfungen und Entgelte können zusätzlich gelten. Bildverkauf und Anzahlungen nutzen die angebotenen Stripe-Verfahren einschließlich Stripe Connect beziehungsweise Payment Links. Rechnungsdaten können an ein kundeneigenes sevDesk-Konto übertragen werden. Dessen erforderlicher Vertrag und Gebühren sind nicht im FotoBusiness-Preis enthalten. Angebote, Verträge und Fragebögen können erstellt werden; die angebotene einfache elektronische Signatur ist keine qualifizierte elektronische Signatur und ersetzt keine gesetzlich erforderliche strengere Form.
10.8 Unternehmensprofil und Gestaltung
Pflege von Unternehmensname, Adresse, Kontaktangaben, Website, Logo und rechtlichen Verlinkungen. Gestaltung der öffentlichen Buchungsseite mit bereitgestellten Farben, Schriften, Hintergründen, Karten- und Schaltflächenstilen. Vorschau und Rücksetzung auf bereitgestellte Standardeinstellungen.
10.9 Website-Chat und MasterChat-Verbindungen
Der Website-Chat ist im Grundabonnement enthalten. Nachrichten von Webseitenbesuchern können an ADON FotoBusiness übertragen und dort bearbeitet werden. Verbindungen des MasterChat zu E-Mail, WhatsApp oder Instagram sind nicht Bestandteil des Grundabonnements. Sie können für 8,00 EUR netto je Verbindung und Monat gesondert hinzugebucht werden. Die Abbestellung wird zum Ende der laufenden monatlichen Abrechnungsperiode wirksam, soweit bei der Buchung nichts Abweichendes angegeben ist. Eine Verbindung bezeichnet genau ein Kundenkonto. Je Kanal WhatsApp, Instagram und E-Mail ist derzeit ein Konto verbindbar. Weitere parallele Konten desselben Kanals werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Verfügbarkeitsbestätigung angeboten. ADON erhebt im beschriebenen Standardangebot keine zusätzlichen Nachrichtenentgelte; Gebühren eigener Zahlungs-, Mobilfunk- oder E-Mail-Verträge des Kunden bleiben gesondert. Die Anbindung erfolgt über Unipile mit einem bestehenden Konto des Kunden. WhatsApp benötigt ein aktives Konto auf einem geeigneten Mobiltelefon und die angebotene QR-/Authentisierungsverbindung; eine WhatsApp-Business-API-Leistung wird nicht zugesagt. Instagram wird über die angebotene Kontofreigabe, E-Mail über Gmail, Outlook oder IMAP verbunden. Die Plattformkonten, erforderlichen Nutzungsrechte und Kontofreigaben stellt der Kunde bereit. ADON bleibt für seine eigene Integrationsleistung verantwortlich. Die Verbindung wird monatlich separat abgerechnet. Sie endet spätestens mit dem Ende des nutzbaren CRM-Zugangs, wenn keine Anschlussbuchung besteht; danach vorausbezahlte Entgelte werden anteilig erstattet. Bei einem internen Paketwechsel mit weiter nutzbarem CRM bleiben beibehaltene Verbindungen erhalten.
11. Exportregister und Infrastruktur
Dieses Register gehört zu den vor Bestellung bereitgestellten AGB und konkretisiert Ziffer 9. Es gilt ausschließlich für vorhandene Daten des gebuchten Dienstes. Gesetzlich und vertraglich geschuldete Rückgabe wird durch technische Grenzen der Selbstbedienung nicht eingeschränkt.
| Daten oder Verfahren | Bereitstellung |
|---|---|
| Kontakte, Termine, Buchungen, Workflows, Angebote, Verträge, Nutzer und kundenbezogene Konfiguration | Strukturierte Tenant-Daten als data.json in einem ZIP; Manifest zur Zuordnung. Gesetzlich herauszugebende Metadaten sind umfasst. |
| Fotos und Galerien | Noch vorhandene Originaldateien im Ordner photos/; zusätzlich Galerie-ZIP. Verknüpfungen und Metadaten im Datenexport. Bereits nach den vereinbarten Fristen rechtmäßig gelöschte Originale sind nicht erneut abrufbar; Ziffern 1.4 bis 1.4b und die Übergabe- und Wechselrechte nach Ziffer 9 bleiben maßgeblich. |
| Buchhaltung und Zahlungsreferenzen | JSON; im Transferexport zusätzlich datev.csv. Ein Import in beliebige Buchhaltungsprogramme ohne Anpassung wird nicht garantiert. |
| MasterChat, Website-Chat und Smart-Mail | MasterChat-Nachrichten und Anhänge, Website-Chat-Dialoge und Smart-Mail-Outbox sind derzeit nicht im automatischen ZIP-Export enthalten. ADON stellt geschuldete Inhalte und Metadaten auf Anfrage ergänzend in strukturiertem Format bereit; fehlende Selbstbedienungsfunktionen beschränken den Herausgabeanspruch nicht. |
| Selbstbedienung | Inhaberrolle: Einstellungen > Datenexport; asynchroner ZIP-Export, Benachrichtigung per E-Mail. Signierter Downloadlink höchstens sieben Tage gültig, längstens bis zur Löschung der zugehörigen Exportdatei. Das konkrete Ablaufdatum wird mitgeteilt; eine erneute Linkausstellung verlängert die Speicherfrist derselben Datei nicht. |
| Fristen und Erneuerung | Mindestens 30 Tage Abruf nach Übergangsende. Ein abgelaufener Downloadlink verkürzt diese Frist nicht; ADON ermöglicht während der Abrufphase eine erneute sichere Bereitstellung. |
| Unterstützung und Grenzen | Kein festes Exportmengenlimit zugesagt; die Dauer hängt vom Datenvolumen ab. ADON plant die Bereitstellung innerhalb der vertraglichen Fristen. Standardexport und erforderliche Wechselhilfe ohne Zusatzentgelt. Fremdsystem-Konfiguration nur bei gesondertem Auftrag. |
Der öffentlich dokumentierte Standardweg ist der Datei-Export. Eine allgemein dokumentierte Migrations-API ist nicht als bestehende Funktion beschrieben. Gesetzlich erforderliche Schnittstellen und Informationen werden unentgeltlich bereitgestellt. ADON gibt vor Beginn eines konkreten Wechsels die für die Datenzuordnung erforderlichen Format- und Strukturinformationen heraus. Ausgenommen sind nur die in Teil B Ziffer 9.6 der AGB eng bestimmten fremden Daten, internen Werkzeuge und geschützten Betriebsbestandteile.
Die Kerninfrastruktur mit App, Datenbank und Sicherungen liegt bei STRATO in Deutschland und unterliegt dort dem anwendbaren deutschen und europäischen Recht. Fernadministration durch den ADON-Beschäftigten erfolgt aus Deutschland. Externe Integrationen und deren abweichende Länder richten sich nach dem tatsächlich freigegebenen Einsatzplan des AVV. Die Kernregion Deutschland ist keine Aussage, dass alle Integrationen ausschließlich dort verarbeiten.
ADON schützt Zugriffe durch persönliche Berechtigungen, verschlüsselte Übertragung und beschränkte Administrationswege. Bei behördlichen Herausgabeverlangen prüft ADON Zuständigkeit, Rechtsgrundlage und Reichweite, nutzt verfügbare Rechtsbehelfe gegen rechtswidrige Anforderungen und informiert den Kunden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Es werden nur rechtlich geschuldete Daten im erforderlichen Umfang offengelegt. Die Schutzmaßnahmen sind keine Garantie, dass es niemals eine gesetzmäßige Offenlegung gibt.
C. Besondere Regelungen für Marketing-, Kampagnen- und Branding-Leistungen
1. Leistungscharakter und Leistungsumfang
1.1. Der Anbieter erbringt die im jeweiligen Angebot oder in der Paketbeschreibung vereinbarten Marketing-, Beratungs-, Kampagnen-, Onboarding-, Analyse- und Unterstützungsleistungen. Dazu können insbesondere Strategiegespräche, Empfehlungen zu Angeboten und Zielgruppen, Erstellung von Kampagnenstrukturen, Texten und Creatives, Landingpages oder Formulare, Einrichtung und Betreuung von Meta-Kampagnen, Auswertungen und die Übermittlung von Anfragen über den vereinbarten Zustellweg gehören.
1.2. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder eine Garantie nach Ziffer 5 vereinbart ist, schuldet der Anbieter ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Umsätze, Gewinne, bezahlten Buchungen, Vertragsabschlüsse, Reichweiten, Klickzahlen, Rankings, Conversion-Raten oder Abschlussquoten geschuldet.
1.3. Umfang, Anzahl und Dauer der Marketingaktionen, Onboardingphase, Vergütung, Laufzeit und sonstige Paketbestandteile ergeben sich aus der bei Vertragsschluss einbezogenen Paketbeschreibung. Die Entscheidung über Shootingrichtung, Angebot, Preise, Zielgruppe, Aktionszeitpunkt und Werbebudget trifft der Kunde.
1.4. Gesondert abnahmefähige Arbeitsergebnisse unterliegen ergänzend Teil D. Bei einem gemischten Vertrag gelten für den jeweiligen Leistungsteil die dafür einschlägigen Regelungen.
1.5. Focus, Starter und Business Pro sind als eigenständige Marketingleistungen buchbar und werden unabhängig von einem ADON-FotoBusiness-Abonnement erbracht. Der Kunde benötigt weder einen FotoBusiness-Zugang noch ein anderes CRM. ADON ermöglicht Aktionsplanung, Materialbereitstellung, Freigaben, Support, Besprechungen und Auswertungen auch per E-Mail sowie über abgestimmte Telefon- oder Videotermine. Die interne Nutzung eigener Software durch ADON verpflichtet den Kunden nicht zu einem Softwarevertrag.
1.6. Die Paketvergütung wird für die vereinbarten Marketingleistungen und gegebenenfalls die in Business Pro ausdrücklich abgerufenen Website-Leistungen erhoben. Sie ist bei Nutzung oder Nichtnutzung des optionalen FotoBusiness-Zugangs gleich hoch. Eine rechnerische CRM-Einzelabogebühr wird dem Marketingpreis nicht zugeschlagen. Verzicht, Nichtnutzung oder Wechsel dieses optionalen Zugangs allein reduzieren die Vergütung für vollständig weiter erbrachte Marketingleistungen nicht; gesetzliche Minderungs-, Erstattungs- und sonstige Ansprüche bleiben bestehen.
1.7. Der optionale FotoBusiness-Grundzugang wird nur auf ausdrücklichen Wunsch für die Dauer des Marketingvertrags ohne zusätzliches Grundentgelt bereitgestellt. Er setzt die Einbeziehung der FotoBusiness-Beschreibung und des zugeordneten AVV-Moduls voraus. Der Kunde kann ihn nach Teil B Ziffer 8.4 unabhängig beenden. MasterChat-Verbindungen sind davon getrennte, ausdrücklich zu buchende Zusatzleistungen zu je 8,00 EUR netto pro verbundenem Konto und Monat. Die gewöhnliche Übermittlung von Marketinganfragen per E-Mail erfordert keine MasterChat-Buchung.
1.8. Ein Wechsel oder eine Beendigung allein des optionalen FotoBusiness-Zugangs bewirkt weder eine Beendigung noch eine Verlängerung des Marketingvertrags. ADON führt die vereinbarten Marketingleistungen vollständig über die Zustell- und Kommunikationswege nach Ziffer 4 fort. Die Fortführung darf nicht von einer erneuten CRM-Buchung oder einer zusätzlichen Gebühr allein wegen des CRM-Wechsels abhängig gemacht werden. Zwingende gesetzliche Rechte, Ansprüche wegen Pflichtverletzungen und die vereinbarte Garantie bleiben unberührt.
2. Onboarding, Planung und Marketingaktionen
2.1. Eine vereinbarte Onboardingphase beginnt mit Vertragsschluss und dient insbesondere der Aufnahme der Ausgangslage, Prüfung erforderlicher Kampagnenzugänge, Planung der ersten Aktion und technischen Vorbereitung der Anfrageübermittlung. E-Mail-Empfänger und gegebenenfalls eine Schnittstelle zu einem Kunden-CRM werden abgestimmt. Ein FotoBusiness-Konto wird nur bei ausdrücklicher Wahl eingerichtet oder mit vorhandenen Daten weitergeführt. Die Onboardinggebühr vergütet die Marketingvorbereitung; sie entfällt nicht allein wegen der Nichtwahl des optionalen CRM-Zugangs.
2.1a. Bei Focus, Starter und Business Pro umfasst die erstmalige Einrichtung eine persönliche Live-Einführung in die konkreten Abläufe der Zusammenarbeit. ADON bietet diese aktiv zur Terminabstimmung an; der Kunde wirkt an der Terminvereinbarung mit. Anzahl und Dauer der Gespräche richten sich nach dem konkreten Einführungsbedarf innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und der Servicezeiten; ein festes Stundenkontingent ist nicht vereinbart. Zur Einführung gehören praktische Hilfestellungen und Gesprächsleitfäden einschließlich eines Telefonskripts für den Umgang mit Anfragen und Verkaufsgesprächen. Im Mittelpunkt stehen die beauftragten Projekte und bei gewähltem FotoBusiness-Zugang dessen Nutzung. Die Vorbereitung umfasst die Prüfung erforderlicher Meta-, Domain-, Tracking- und Formularzugänge sowie einen Test der vereinbarten Anfragezustellung. Ein bestimmter Verkaufserfolg wird nicht zugesagt.
2.1b. Während der Zusammenarbeit erfolgt die laufende Unterstützung bedarfsorientiert auf Anfrage innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs und der Servicezeiten nach Teil B Ziffer 6.3. Sie umfasst Rückfragen zu den vereinbarten Prozessen und Marketingmaßnahmen, bei gewähltem FotoBusiness-Zugang auch Unterstützung bei dessen Nutzung, abgestimmte Telefon- und Videotermine, Empfehlungen, Ideen und Verbesserungsvorschläge sowie gemeinsame Ergebnisauswertungen. ADON stimmt zumutbare Gesprächstermine ab und bearbeitet Anfragen nach Teil B Ziffer 6.4. Häufigkeit und Umfang richten sich nach dem konkreten Bedarf; eine von der Anfrage unabhängige feste Anzahl laufender Betreuungsgespräche oder ein minutengenau abzurufendes Stundenkontingent ist nicht vereinbart. Die zugesagte Einführung und sonstige unabhängig von einer Anfrage geschuldete Leistungen, insbesondere Kampagnenbetreuung und Abschlussauswertung vereinbarter Aktionen, bleiben hiervon unberührt. Eine durchgehende Sofortverfügbarkeit wird nicht zugesagt.
2.2. Der Kunde plant und beauftragt die enthaltenen Aktionen eigenverantwortlich. ADON empfiehlt zu Beginn geeignete Themen und Zeiträume; der Kunde entscheidet über Thema und Wunschzeitraum und übermittelt die Aktionspläne. Es wird empfohlen, sämtliche Aktionen bereits zu Beginn der Vertragsperiode vorzuplanen. Ein vollständiger Aktionsauftrag umfasst den ausgefüllten Aktionsplan und die gleichzeitig bereitgestellten geeigneten Fotos nach Ziffer 2.5 sowie erforderliche Angaben und Zugänge. Eine unverbindliche Vorplanung ersetzt diesen vollständigen Auftrag nicht. Vollständige Unterlagen müssen grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Start vorliegen; einvernehmlich bestätigte kürzere Fristen bleiben möglich. Der Starttermin wird von ADON nach Abstimmung bestätigt. Jede Aktion wird ab tatsächlichem Kampagnenstart für die vereinbarte Dauer betreut. Erforderliche Freigaben erteilt der Kunde rechtzeitig. Für eine vollständige Durchführung innerhalb der Vertragsperiode sind grundsätzlich vier Wochen Vorbereitung und danach vier Wochen Kampagnenlaufzeit vor deren Ende einzuplanen. Ein entsprechend früher vollständiger Auftrag ist keine Garantie für einen unangekündigt gewünschten Termin; ADON stimmt rechtzeitig zumutbare Termine ab. Ein kürzerer Vorlauf oder ein späterer Kampagnenauslauf wird ausdrücklich vereinbart. Eine besondere Erinnerung an die letzte Aktion ist nicht geschuldet. Ziffer 2.4 bleibt für Verzögerungen und Nichtnutzung maßgeblich.
2.2a. Bei Nutzung der Planungsfunktion wird der Aktionsauftrag erst durch Absenden eingereicht; das Speichern eines Entwurfs genügt nicht. Nach erfolgreichem Eingang sendet ADON eine E-Mail-Bestätigung mit Zuordnung zur eingereichten Aktion, Eingangszeitpunkt und den eingereichten Angaben beziehungsweise einem nachvollziehbaren Verweis darauf einschließlich der zugehörigen Dateien. Die eingereichte Aktion und ihr Status sind im Kundenkonto einsehbar. Die Bestätigung dokumentiert den Eingang, nicht bereits die inhaltliche Vollständigkeit, eine Freigabe zur Veröffentlichung oder den verbindlichen Kampagnenstart. Für Kunden ohne FotoBusiness-Zugang bleiben die Wege nach Ziffer 1.5 erhalten; auch deren Eingang wird per E-Mail bestätigt.
2.2b. Der Kunde soll die Eingangsbestätigung aufbewahren, bei ihrem Ausbleiben den Einreichungsstatus prüfen und erkennbare Übermittlungsprobleme zeitnah melden. Bei technischen Störungen wird ein geeigneter Ersatzweg abgestimmt; zur Meldung steht info@adonsolutions.de zur Verfügung. Das Ausbleiben einer Bestätigungs-E-Mail allein beweist keine unterbliebene Einreichung. Andere geeignete Nachweise bleiben zulässig; die gesetzliche Beweislast wird nicht verändert. ADON hält Einreichung und Bestätigung nachvollziehbar fest und informiert zeitnah über erkennbare Unvollständigkeiten oder ungeeignete Unterlagen. Technische Störungen im Verantwortungsbereich von ADON werden dem Kunden nicht zugerechnet.
2.3. Soweit die Paketbeschreibung dies vorsieht, umfasst eine Aktion insbesondere ein Strategiegespräch, Sichtung des Kundenmaterials, Erstellung aktionsbezogener Werbetexte, Collagen und Videoschnitt aus dem abgestimmten Kundenmaterial, Aufbau oder Anpassung einer Landingpage oder eines Formulars, Einrichtung im Kunden-Werbekonto, eine Korrekturschleife vor Veröffentlichung, laufende Kontrolle und angemessene Optimierung während des Aktionszeitraums sowie eine Abschlussauswertung. Inhalte werden vor Veröffentlichung über das vereinbarte Freigabesystem oder einen abgestimmten Ersatzweg zur Prüfung bereitgestellt. Korrekturwünsche werden gebündelt, gegebenenfalls mit Kommentaren und Screenshots, übermittelt. Gesetzlich geschuldete Mängelbeseitigung verbraucht keine Korrekturschleife.
2.3a. Anzahl, Formate und gegebenenfalls Länge der Collagen, Videos und sonstigen Werbemittel werden für jede Aktion individuell in einem Aktionsplan in Textform vereinbart und vor Beginn ihrer Erstellung von beiden Parteien bestätigt. Eine feste oder unbegrenzte Stückzahl ist nicht zugesagt. Nachträgliche zusätzliche Werbemittel setzen eine gesonderte Vereinbarung über Umfang und gegebenenfalls Vergütung voraus; die enthaltene Korrekturschleife und gesetzliche Mängelbeseitigung bleiben unberührt.
2.4. Aktionen werden innerhalb der vereinbarten Vertragsperiode geplant und durchgeführt. Eine regelmäßige persönliche Erinnerung an noch nicht beauftragte Aktionen wird nicht geschuldet. ADON bearbeitet rechtzeitig vollständig eingereichte Aktionsaufträge vertragsgemäß, stimmt zumutbare Termine ab und informiert über erkennbare Hindernisse oder eine absehbar nicht mehr mögliche Durchführung. Nicht genutzte Aktionen werden nicht automatisch übertragen oder ausgezahlt, soweit die Nichtnutzung vom Kunden zu vertreten ist. Eigene Verzögerungen oder fehlende Kapazität von ADON werden dem Kunden nicht zugerechnet. Bei beiderseitigen Ursachen bestimmen sich Nachholung, Vergütungsfolgen und sonstige Rechte nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ein vereinbarter späterer Auslauf einer Aktion verlängert den Vertrag nicht automatisch.
2.4a. Die Paketpauschale vergütet die vereinbarten Marketingleistungen einschließlich der bedarfsorientierten Unterstützung nach Ziffer 2.1b und der dafür tatsächlich bereitgehaltenen Betreuung. Allein eine geringere oder unterbliebene Inanspruchnahme von Hilfe oder Gesprächen durch den Kunden begründet keinen Anspruch auf Preisreduzierung oder Erstattung und beendet den Vertrag nicht. ADON bleibt zur geschuldeten Leistung und zum ordnungsgemäßen Leistungsangebot verpflichtet. Voraussetzungen und Umfang eines Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs bei unterbliebener Mitwirkung richten sich nach dem anwendbaren Recht; tatsächlich ersparte Aufwendungen und gesetzlich anzurechnender anderweitiger Erwerb werden berücksichtigt. Es entsteht keine unterschiedslose Zahlungspflicht unabhängig von der tatsächlichen Leistungsbereitschaft oder eigenen Pflichtverletzungen von ADON. Teil A Ziffern 4 und 5 sowie Ziffer 7.16 bleiben maßgeblich.
2.5. Für jede vierwöchige Monatsaktion in Focus, Starter und Business Pro stellt der Kunde mit Einreichung des vollständigen Aktionsplans, grundsätzlich mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Start, eine Auswahl von 25 bis 35 zum beworbenen Fotoshooting beziehungsweise Shootingthema passenden Fotos in professioneller Qualität bereit. Die Fotos müssen hinreichend scharf, korrekt belichtet, gestalterisch für das beworbene Angebot geeignet und für die von ADON rechtzeitig benannten Anzeigen- und Landingpageformate ausreichend aufgelöst sein. Erforderliche zusätzliche Videodateien und sonstige Inhalte werden im Aktionsplan konkret vereinbart. Bereitstellungstermin und sichere Übermittlung werden rechtzeitig abgestimmt. ADON kann ausdrücklich in Textform eine geeignete geringere Bildmenge bestätigen. Die Rechte und Nachweise richten sich nach Teil A Ziffer 5. Die Fotoanforderung gilt auch für die erste Aktion mit Garantie; Folgen fehlender oder ungeeigneter Inhalte richten sich ausschließlich nach deren tatsächlichem Einfluss gemäß Ziffer 5.7. Sie gilt nicht pauschal für eine reine Website- oder Branding-Buchung.
2.6. Wird ein vereinbarter Kampagnenstart durch fehlende Mitwirkung oder ein vorübergehendes Hindernis verzögert, informiert ADON zeitnah über die erkennbare Ursache, voraussichtliche Auswirkungen und mögliche Abhilfe. Die Parteien stimmen einen nächstmöglichen, unter Berücksichtigung des Kampagnenzwecks zumutbaren Ersatztermin ab. ADON ergreift zumutbare Maßnahmen zur Begrenzung der Verzögerung. Bei vom Kunden verursachten Hindernissen verschieben sich betroffene Leistungsfristen um die tatsächliche Behinderungsdauer und eine angemessene Wiederanlaufzeit. Von ADON zu verantwortende Verzögerungen führen nicht zum Verfall der Aktion; deren Nachholung verlängert die kostenpflichtige Vertragslaufzeit nicht automatisch. Krankheit, Kapazitätsengpässe, Server- oder Drittanbieterausfälle entlasten ADON nicht pauschal; maßgeblich bleiben Verantwortungsbereich und zumutbare Vorsorge. Eine vorübergehende Verzögerung allein begründet kein zusätzliches vertragliches Sonderkündigungsrecht. Gesetzliche Rechte und erforderliche Abhilfefristen bleiben unberührt. Zusätzliche Kulanzaktionen werden nur gesondert mit Umfang, Termin und Werbebudget vereinbart und ersetzen gesetzliche Ansprüche nicht automatisch.
3. Werbekonten, Budgets und Plattformen
3.1. Der Kunde stellt sein eigenes Meta-Werbekonto und die erforderlichen Facebook-, Instagram-, Domain-, Tracking- und Formularzugänge bereit und lädt den Anbieter, soweit erforderlich, als Partner ein.
3.2. Das Werbebudget ist nicht in der Paketvergütung enthalten, sofern die Vertragsunterlagen dies nicht ausdrücklich bestimmen. Es wird vom Kunden über sein eigenes Werbekonto unmittelbar an die jeweilige Plattform gezahlt. Ein in der Paketbeschreibung genanntes Standardbudget ist eine Planungsgröße; das tatsächlich vereinbarte Budget bleibt maßgeblich.
3.3. Die operative Bearbeitung der von ADON betreuten Kampagnen erfolgt während der Betreuung ausschließlich durch ADON und die von ADON hierfür eingesetzten Personen. Der Kunde und von ihm beauftragte Dritte dürfen ohne vorherige Zustimmung von ADON in Textform keine Änderungen an diesen Kampagnen oder den für sie maßgeblichen Kontoeinstellungen vornehmen. Untersagt sind insbesondere Bearbeitung, Pausieren, Neustart oder Löschung von Anzeigen, Änderungen an Inhalten, Zielgruppen, Budgets, Laufzeiten, Platzierungen, Tracking und betreuungsrelevanten Zugriffsrechten. Reine Einsichtnahme und Kontrolle im kundeneigenen Konto bleiben zulässig; sonstige, nicht von ADON betreute Kontobereiche werden hierdurch nicht allgemein gesperrt. Änderungswünsche sind ADON mitzuteilen. Die Schutzmaßnahmen nach Ziffer 3.3a bleiben zulässig.
3.3a. Ausgenommen sind notwendige Maßnahmen zur Abwehr konkreter Sicherheitsvorfälle, rechtswidriger Veröffentlichungen oder unmittelbar drohender Schäden. Der Kunde informiert ADON darüber unverzüglich. Das Recht, ADON eine berechtigte Stoppanweisung zu erteilen, bleibt bestehen. Durchführung und Stopps richten sich ergänzend nach Ziffer 9.2.
3.3b. Folgen eines Verstoßes für die 30-Anfragen-Garantie richten sich ausschließlich nach Ziffern 5.7 und 5.7a. Ein Verstoß führt nicht automatisch zum Garantieverlust; maßgeblich ist eine nachgewiesene tatsächliche Unterbrechung und deren Ursache.
3.4. Sperren, Prüfungen, Reichweitenschwankungen, Ablehnungen oder technische Einschränkungen von Meta, Perspective oder anderen Drittanbietern liegen nicht vollständig im Einflussbereich des Anbieters. Der Anbieter bleibt für seine eigene sorgfältige Einrichtung, Überwachung, Information und zumutbare Reaktion verantwortlich.
4. Anfragen und Bearbeitung durch den Kunden
4.1. ADON übermittelt die im vereinbarten Kampagnenumfang eingehenden Anfragen mit verfügbaren Kontakt- und Formulardaten an die vom Kunden bestätigte E-Mail-Adresse. Auf Wunsch wird als Zustellweg ADON FotoBusiness oder ein kundeneigenes CRM mit geeigneter, vorab abgestimmter Webhook-Schnittstelle genutzt. Vor Kampagnenstart werden Empfänger, Datenfelder, Übermittlungsweg und ein Funktionstest dokumentiert. Kontaktaufnahme, Beratung, Terminvereinbarung, Angebot, Vertragsschluss und weitere Bearbeitung sind Aufgabe des Kunden.
4.2. Eine Anfrage ist keine Zusage für einen Termin, eine bezahlte Buchung, einen Umsatz oder einen Gewinn. Ein eigenständiger Verkauf einer festen Anzahl von Leads ist nicht geschuldet. Die nachfolgende 30-Anfragen-Garantie ist eine bedingte Paketgarantie und kein gesondertes Lead-Paket.
4.3. E-Mail-Zustellung und eine vorab als geeignet vereinbarte Standard-Webhook-Anbindung ohne individuelle Softwareentwicklung sind im Marketingpreis enthalten. Besondere Programmierung, zusätzliche Datenumwandlung oder Einrichtung beim Fremdanbieter setzen ein gesondertes Angebot mit Umfang, Preis und ausdrücklicher Beauftragung voraus. Ohne eine solche Beauftragung steht die vereinbarte E-Mail-Zustellung zur Verfügung. Gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung bleibt unentgeltlich nach Teil B Ziffer 9. Gebühren eines vom Kunden selbst beauftragten Fremd-CRM trägt dieser nach dessen Bedingungen.
4.4. Der Kunde benennt eine erreichbare Empfängeradresse und stellt für eine gewünschte Fremd-CRM-Anbindung die erforderlichen Berechtigungen und technischen Angaben bereit. ADON prüft die eigene Anbindung, informiert über erkennbare Übermittlungsfehler und übermittelt betroffene Anfragen nach Fehlerbehebung erneut oder über den vereinbarten sicheren Ersatzweg. Bei Störung oder fehlender Eignung des Webhooks wird die bestätigte E-Mail-Adresse als Ersatz genutzt. Scheitert auch dieser Weg, stimmt ADON eine sichere alternative Bereitstellung ab. ADON bleibt für eigene Übertragungsfehler verantwortlich; eine bloße interne Erfassung gilt nicht als ordnungsgemäße Zustellung.
4.5. Bei einem Zustellwegwechsel werden Umstellungstermin, neue Empfänger, offene Anfragen und erfolgreicher Test in Textform abgestimmt. Bis zur betriebsbereiten Umstellung nutzt ADON einen verfügbaren vereinbarten Ersatzweg, damit die Kampagnenbetreuung nicht allein wegen des CRM-Wechsels aussetzt. Der Kunde ermöglicht die dafür erforderliche Mitwirkung; gesetzliche Wechsel- und Beendigungsfristen werden dadurch nicht verlängert.
4.6. Die Anfrageübermittlung erfolgt auf dokumentierte Weisung des Kunden an bestätigte Empfänger unter angemessenen Sicherheitsmaßnahmen. Der AVV gilt auch für Marketingleistungen ohne ADON FotoBusiness. Bei einem direkt vom Kunden beauftragten Fremd-CRM verantwortet dieser seine Anbietervereinbarung; beauftragt ADON einen zusätzlichen Übermittlungsdienst, gelten die Unterauftrags- und Drittlandregeln des AVV. Die Wahl einer E-Mail-Adresse oder eines Webhooks ist keine pauschale Erlaubnis für ungesicherte Übermittlungen oder ungeprüfte Drittlandtransfers.
5. Einmalige 30-Anfragen-Garantie
5.1. Die 30-Anfragen-Garantie gilt einmalig für die erste vierwöchige Marketingaktion der erstmaligen Zusammenarbeit, wenn die gebuchte Paketbeschreibung sie ausdrücklich enthält. Sie entsteht weder bei späteren Aktionen noch bei einer Verlängerung oder einem Paketwechsel erneut.
5.2. Der Messzeitraum beträgt 28 Kalendertage ab dem tatsächlichen, dokumentierten Start der ersten Kampagne. ADON teilt Start und Ende in Textform mit. Voraussetzung ist ein vom Kunden freigegebenes und nutzbares Meta-Tagesbudget von mindestens 20,00 EUR für diese Aktion sowie die rechtzeitige Bereitstellung der 25 bis 35 geeigneten Fotos nach Ziffer 2.5 sowie der benötigten sonstigen Inhalte, Rechte, Einwilligungen, Freigaben und Zugänge. Ein pauschales Mindestgesamtbudget von 600,00 EUR wird nicht verlangt. Nach dokumentierter Bereitstellung der 30 qualifizierten Anfragen kann der Kunde eine Änderung des Tagesbudgets verlangen; die Umsetzung erfolgt nach Ziffer 3.3; die bereits erfüllte Garantie wird dadurch nicht rückwirkend aufgehoben. Bis dahin gelten bei fehlendem Budget ausschließlich die verursachungsbezogenen Regeln dieser Garantie. Eine geringere tatsächliche Auslieferung durch Meta allein ist kein vom Kunden zu vertretender Budgetmangel.
5.3. Eine qualifizierte Anfrage ist eine reale, nicht doppelte und thematisch zur beworbenen Aktion passende Kontaktanfrage einer Person aus der vor Kampagnenstart vereinbarten Region des Fotografen, mit verwertbarem Namen und mindestens einer erreichbaren Kontaktmöglichkeit. Die Region wird im Aktionsplan durch einen konkreten Bezugspunkt und einen Radius oder ein eindeutig beschriebenes Gebiet festgelegt; regelmäßig sind dies etwa 20 bis 30 km, abhängig von Lage und Stadtgröße. Im Anfrageformular wird die Postleitzahl des Interessenten abgefragt. Die regionale Zuordnung wird anhand dieser und gegebenenfalls weiterer geeigneter Ortsangaben nachvollziehbar dokumentiert. Erkennbar unplausible oder für eine Zuordnung nicht ausreichende Angaben werden geklärt; eine amtliche Wohnsitzprüfung wird nicht zugesagt. Die bloße Nichtreaktion des Fotografen ersetzt keinen Herkunftsnachweis; allein die Einstellung der Anzeigenzielgruppe beweist die Herkunft einer einzelnen Anfrage nicht. Ohne nachvollziehbare regionale Zuordnung wird eine Anfrage nicht auf die Garantie angerechnet. Auch Bestandskunden zählen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Spam, Tests, erkennbar falsche Angaben und Dubletten werden nicht gezählt. Die bloß ausbleibende Antwort auf einen Kontaktversuch macht eine ansonsten gültige Anfrage nicht ungültig. Ein kostenpflichtiger Auftrag oder eine verbindliche Buchungsabsicht ist keine Voraussetzung.
5.4. ADON dokumentiert die Anfragen mit Eingangszeitpunkt, Kampagnenzuordnung, verfügbaren Kontakt- und Ortsangaben, regionaler Zuordnung und Zustellweg unabhängig von einer FotoBusiness-Nutzung und stellt die Auswertung in speicherbarer Form per E-Mail oder über einen sicheren Download bereit. Ein CRM-Zugang ist dafür nicht erforderlich. Nachweislich fehlerhafte Zuordnungen oder Zählungen werden berichtigt. Nicht ordnungsgemäß bereitgestellte Anfragen werden nicht allein aufgrund einer internen Erfassung auf die Garantie angerechnet. Die Dokumentation begründet keine unwiderlegliche Beweiswirkung und schließt andere Nachweise nicht aus.
5.5. Werden im maßgeblichen Messzeitraum weniger als 30 qualifizierte Anfragen erreicht, kann der Kunde den betroffenen Marketingpaketvertrag innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ende des Messzeitraums in Textform außerordentlich kündigen. Stellt ADON die zur Prüfung erforderliche Auswertung später bereit, beginnt diese Frist erst mit deren Zugang. Die Kündigung beendet das Paket mit Zugang; bis dahin bleibt der vereinbarte Leistungsanspruch bestehen.
5.6. Nach einer wirksamen Kündigung aufgrund dieser Garantie erstattet ADON eine für das betroffene Paket tatsächlich gezahlte gesonderte Onboardinggebühr, bei regulärem Focus oder Starter 1.500,00 EUR netto zuzüglich gegebenenfalls berechneter Umsatzsteuer. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach Wirksamwerden der Kündigung. Business Pro hat keine gesonderte Onboardinggebühr und deshalb keinen entsprechenden Erstattungsbetrag. Monatsvergütungen für Zeiträume bis zur Beendigung, verbrauchtes Meta-Werbebudget und berechtigt angefallene Drittentgelte werden aufgrund dieser Garantie nicht erstattet. Für Zeiträume nach der Beendigung vorausgezahlte Paketvergütung wird anteilig zurückgezahlt.
5.7. Wird die erste garantierte Aktion tatsächlich unterbrochen, weil der Kunde erforderliches nutzbares Budget, geeignete Fotos und Nutzungsrechte, Zugänge oder Freigaben trotz rechtzeitiger Aufforderung nicht bereitstellt oder durch einen ihm zurechenbaren Eingriff entzieht, pausiert der Messzeitraum für die dokumentierte Dauer der hierdurch verursachten Unterbrechung. Er verlängert sich um diese Dauer und eine nachweislich erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit. Dasselbe gilt bei einer erheblichen, nicht von ADON zu vertretenden Plattformstörung, soweit sie die Durchführung der Aktion tatsächlich unterbricht. ADON benennt Ursache, Beginn und Auswirkungen in Textform, ermöglicht bei behebbaren Mitwirkungslücken angemessene Abhilfe und teilt nach Wiederaufnahme das neue Ende des Messzeitraums mit. Bereits gezählte qualifizierte Anfragen bleiben angerechnet; das Ziel von 30 qualifizierten Anfragen bleibt unverändert.
5.7a. Eine bloße Pflichtverletzung, ein erforderlicher Bildaustausch oder eine rechtlich gebotene Schutzmaßnahme bewirken keinen automatischen Garantieverlust. Ohne eine nachgewiesene tatsächliche Unterbrechung wird der Messzeitraum nicht nach Ziffer 5.7 verlängert. Eigene Fehler von ADON und gesetzlich zurechenbare Plattformfehler werden dem Kunden nicht angelastet. ADON darf sich auf eine Unterbrechung nicht berufen, soweit diese durch eine eigene Pflichtverletzung verursacht wurde. Eine Pause der Garantiemessung verlängert nicht automatisch die Laufzeit des Marketingvertrags. Die Garantie und gesetzliche Ansprüche werden durch den bloßen Ablauf der Vertragslaufzeit nicht rückwirkend beseitigt. Bei fortdauernd fehlender Mitwirkung gelten die gesetzlichen Rechte und die Regelungen zur Mitwirkung und Vertragsbeendigung; eine pauschale zusätzliche Zahlungspflicht oder Vertragsstrafe entsteht durch die Unterbrechung nicht.
5.8. Die Garantie betrifft Anfragen, keine Termine, bezahlten Buchungen, Umsätze oder Gewinne. Individuell vereinbarte weitergehende Zusagen und gesetzliche Rechte wegen Mängeln, Pflichtverletzungen oder einer berechtigten außerordentlichen Kündigung werden weder durch die Garantiebedingungen noch durch die 14-tägige Frist eingeschränkt.
6. Materialien und Rechte an Kampagneninhalten
6.1. Für kundenseitig bereitgestellte Bilder, Videos, Musik, Logos, Marken, Textgrundlagen und sonstige Materialien gelten die Rechte-, Einwilligungs- und Nachweispflichten nach Teil A Ziffer 5. Der Kunde räumt ADON die für die vereinbarte Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen, räumlich und zeitlich auf diesen Zweck beschränkten Nutzungsrechte einschließlich der vereinbarten Bearbeitung und Veröffentlichung ein. Die Verantwortungsabgrenzung und Freistellung richten sich nach Teil A Ziffern 5.2c und 9.5.
6.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an von ADON erstellten aktionsbezogenen Werbetexten und Creatives ein einfaches Nutzungsrecht für die konkret vereinbarte Aktion einschließlich ihrer dokumentierten Laufzeit. Eine spätere Wiederverwendung oder Nutzung durch eine andere Agentur ist nicht enthalten und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. ADON stellt auf Anforderung vorhandene finale Werbemittel in einem üblichen Ausgabeformat zur Dokumentation bereit. Bearbeitbare Projektdateien, Vorlagen und exklusive Rechte werden nur übertragen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Rechte an kundeneigenen Materialien bleiben beim Kunden; gesetzliche Herausgabe- und Datenexportrechte bleiben unberührt.
6.3. Die Rechte an einer gesondert erstellten Kundenwebsite richten sich ausschließlich nach Teil D und werden nicht durch Ziffer 6.2 zeitlich auf eine einzelne Kampagne beschränkt.
7. Laufzeit, Verlängerung, Kündigung und Paketwechsel
7.1. Laufzeit, Kündigungsfrist und die automatische Verlängerung des gebuchten Pakets ergeben sich aus der jeweiligen Paketbeschreibung oder einer vorrangigen individuellen Vereinbarung. Ohne rechtzeitige Kündigung wird dasselbe Paket zum vereinbarten Preis und mit demselben laufenden Leistungsumfang fortgesetzt. Ein anderes Paket wird nur aufgrund einer ausdrücklichen Buchung oder Vereinbarung nach den folgenden Wechselregeln bereitgestellt.
7.2. Bei Focus und Starter beginnt der Vertrag mit 30 Kalendertagen einmaligem Onboarding; die sechsmonatige Hauptlaufzeit beginnt am 31. Kalendertag. Ohne Kündigung einer Partei spätestens einen Monat vor Ende der Hauptlaufzeit oder einer folgenden Vertragsperiode verlängert sich das gebuchte Paket jeweils um weitere sechs Monate. Focus kostet unverändert 550,00 EUR netto monatlich, insgesamt 3.300,00 EUR netto je Verlängerungsperiode, und enthält erneut zwei vierwöchige Aktionen. Starter kostet unverändert 850,00 EUR netto monatlich, insgesamt 5.100,00 EUR netto je Verlängerungsperiode, und enthält erneut drei vierwöchige Aktionen. Ein ausdrücklich gewählter FotoBusiness-Grundzugang bleibt auf Wunsch ohne zusätzliches Grundentgelt nutzbar. Umsatzsteuer und zusätzliches Werbebudget richten sich nach den vereinbarten Bedingungen. Eine erneute Onboardingphase und eine erneute Onboardinggebühr entstehen nicht. Ein automatischer Wechsel zu Business Pro findet nicht statt.
7.3. Business Pro läuft zunächst zwölf Monate und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn nicht eine Partei spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Vertragsperiode kündigt. Der Preis bleibt bei 790,00 EUR netto monatlich, insgesamt 9.480,00 EUR netto je zwölfmonatiger Periode. Jede Periode enthält erneut sechs vierwöchige Aktionen und den vereinbarten laufenden Leistungsumfang einschließlich gegebenenfalls der beauftragten Website-Betreuung; der optional gewählte FotoBusiness-Zugang bleibt ohne zusätzliches Grundentgelt nutzbar. Umsatzsteuer und zusätzliches Werbebudget richten sich nach den vereinbarten Bedingungen. Die optionale Website-Erstellung kann während der gesamten Business-Pro-Vertragsbeziehung nur einmal beansprucht werden. Die Einstiegsgarantie nach Ziffer 5 entsteht bei keinem Paket durch eine Verlängerung erneut.
7.4. Die automatische Verlängerung gilt nur, wenn sie vor Vertragsschluss einschließlich Preis, Leistungsumfang, Dauer und Kündigungsfrist klar vereinbart wurde. Maßgeblich bleiben die dabei einbezogenen Konditionen. ADON verspricht keine zusätzliche Erinnerung vor Ablauf der Kündigungsfrist oder vor Eintritt der bereits vereinbarten Verlängerung. Eine erneute Zustimmung zu dieser unveränderten Verlängerung ist nicht erforderlich. Gesetzlich zwingende Mitteilungen sowie ausdrücklich für einen bestehenden Vertrag zugesagte Informationen bleiben unberührt. Schweigen begründet keine Zustimmung zu neuen Preisen, Leistungen oder sonstigen Vertragsänderungen.
7.4a. Die Regeln dieser Fassung werden auf ältere Verträge nicht allein durch Veröffentlichung oder Änderung eines Softwarekatalogs übertragen. Für ältere Verträge bleiben die tatsächlich vereinbarten Preise, Laufzeiten, Verlängerungen und Kündigungsfristen maßgeblich, bis eine wirksame Änderung vereinbart ist. Ein ausdrücklich erklärter Verzicht von ADON auf eine längere Kündigungsfrist kann dem Kunden eine frühere ordentliche Beendigung ermöglichen, ohne dadurch sämtliche neuen Bedingungen einzubeziehen. Bestehende Kündigungen und günstigere Individualvereinbarungen bleiben erhalten.
7.5. Die Kündigung kann in Textform per E-Mail an info@adonsolutions.de oder über eine vorgesehene Funktion im Kundenkonto erklärt werden. Sie kann bereits während der Erstlaufzeit zum nächstmöglichen ordentlichen Endtermin erklärt werden. Maßgeblich ist ihr rechtzeitiger Zugang bei ADON. ADON bestätigt Eingang und Enddatum. Gesetzliche Kündigungs- und sonstige Beendigungsrechte sowie die Garantie nach Ziffer 5 bleiben unberührt. Ein ausschließlich den CRM-Zugang betreffendes Wechsel- oder Beendigungsverlangen wird nach Teil B Ziffer 9 und Ziffer 7.15 behandelt. Bei unklarem Erklärungsumfang fragt ADON nach; zwingende Fristen werden dadurch nicht verlängert. Bei Kündigung im Kundenkonto speichert ADON die Erklärung mit dem betroffenen Abonnement und Eingangszeitpunkt und stellt eine Bestätigung mit Vertragsende bereit. Das Beendigungsdatum wird an das Zahlungssystem übermittelt. Die Wirksamkeit einer zugegangenen Kündigung hängt weder von der Bestätigung noch vom Erfolg der Stripe-Übertragung ab. Technische Übertragungsfehler und unberechtigte Abbuchungen nach Vertragsende werden unverzüglich korrigiert; zu Unrecht eingezogene Beträge werden erstattet.
7.5a. Teilt der Kunde mit, dass er die Zusammenarbeit nicht fortsetzen möchte, beurteilt ADON die Erklärung nach ihrem erkennbaren Inhalt und den Umständen, unabhängig von der Verwendung des Wortes „Kündigung“. Ein erkennbarer Beendigungswunsch wird nicht allein deshalb unbeachtet gelassen, weil keine Kontofunktion genutzt wurde. Bei Unklarheiten klärt ADON Umfang und gewünschten Termin zeitnah; der maßgebliche Zugang einer bereits wirksamen Erklärung wird dadurch nicht verschoben. Eine fehlende Berechtigung zur sofortigen Beendigung schließt eine nach ihrem Inhalt erklärte ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin nicht aus. ADON bestätigt das maßgebliche Vertragsende. Bis dahin gelten die geschuldeten Leistungen und die rechtlich bestehenden Zahlungspflichten fort. Zahlungsausfall und fehlende Aktionsplanung bewirken für sich allein keine sofortige Vertragsbeendigung; die Regeln zu Mahnung, Leistungseinschränkung und gesetzlichen Beendigungsrechten bleiben bestehen.
7.6. Ein Wechsel in ein anderes Marketingpaket setzt eine ausdrückliche Buchung oder Vereinbarung voraus. Er wird nicht durch die automatische Verlängerung ausgelöst. Maßgeblich sind die vor der Bestätigung angezeigte Zielpaketbeschreibung, der Preis, der Wechseltermin, die Laufzeit und die sonstigen Wechselbedingungen.
7.7. Ein Upgrade von Focus in Starter oder Business Pro sowie von Starter in Business Pro kann jederzeit bestellt werden. Nach bestätigter Buchung erfolgt die Umstellung zum ersten Tag des folgenden Kalendermonats; bis zum Ende des laufenden Monats gilt das bisherige Marketingpaket. Die neue Laufzeit beginnt mit dem ausdrücklich bestätigten Wechseltermin; Dauer, Preis, Leistungsumfang und Zahlungsvoraussetzungen werden vor Bestellung angezeigt. Ein am ersten Kalendertag bestelltes Upgrade wird somit zum ersten Tag des darauffolgenden Monats wirksam. Die Aktivierung richtet sich nach Ziffer 7.8. Die sofortige Umstellung eines eigenständigen FotoBusiness-Abonnements auf einen Marketingzugang nach Teil B Ziffer 8.8 ist hiervon zu unterscheiden.
7.8. Das bisherige Paket bleibt bis zur bestätigten ersten Zahlung für das Zielpaket aktiv. Nach der Zahlung wird das Zielpaket mit dem bestätigten Wechseltermin aktiviert; eine vom Kunden zu vertretende verspätete Zahlung innerhalb der Übergangsfrist verschiebt den vorab angezeigten Laufzeitbeginn nicht. Neue Marketingaktionen oder sonstige Mehrleistungen des Zielpakets können erst ab dieser Aktivierung genutzt werden. Bei erfolgreicher Aktivierung ersetzt die neue Paketvergütung ab dem bestätigten Wechseltermin die bisherige Marketingvergütung; derselbe Zeitraum wird nicht doppelt berechnet. Die bis dahin fortgeführten Leistungen des bisherigen Pakets sind für den überlappenden Zeitraum damit abgegolten; bereits bezahlte Altvergütungen werden nach Ziffer 7.9 angerechnet oder erstattet. Ohne erfolgreiche Aktivierung innerhalb der Übergangsfrist bleibt es nach Ziffer 7.10 beim bisherigen Paket. Hat ADON eine verzögerte Aktivierung zu vertreten, bleiben gesetzliche Leistungs- und Erstattungsansprüche unberührt.
7.9. Für ein Upgrade nach Ziffer 7.7 wird keine weitere Onboardingpauschale berechnet. Bereits bezahlte, mit dem Zielpaket überlappende Marketingzeiträume werden taggenau auf dessen Vergütung angerechnet oder erstattet. Die Berechnung und transparente Zuordnung erfolgen entsprechend Teil B Ziffern 8.10 bis 8.12; die dortige Bindung einer CRM-Gutschrift an die erste Marketingmonatsvergütung gilt nicht für diese Marketingrestbeträge. Mit wirksamer Aktivierung eines ausdrücklich gebuchten Marketing-Paketwechsels steht das vollständige Aktionskontingent der neuen Paketperiode zur Verfügung. Noch nicht gestartete Aktionen des bisherigen Pakets werden nicht zusätzlich übertragen, auch wenn sie bereits geplant oder vorbereitet sind. Eine beim Wechsel bereits laufende Altaktion wird für ihre vereinbarte Restdauer beendet und nicht vom neuen Kontingent abgezogen. Ansprüche wegen von ADON zu vertretender Nichtdurchführung und die vereinbarte Verrechnung überlappender Zahlungen bleiben bestehen. Diese Folgen werden vor der Wechselbuchung deutlich angezeigt und bestätigt. Einmalige Einstiegsgarantie und bereits erbrachtes Onboarding beginnen durch den Wechsel nicht erneut. Beispiel: Nach einer genutzten Starter-Aktion erhält der Kunde beim Wechsel zu Business Pro sechs neue Aktionen; zwei ungestartete Starter-Aktionen werden nicht übertragen. Läuft beim Wechsel bereits die zweite Starter-Aktion, wird diese ohne Anrechnung auf die sechs neuen Aktionen beendet; die ungestartete dritte Starter-Aktion wird nicht übertragen. Diese Kontingentregel gilt entsprechend bei einem ausdrücklich gebuchten Wechsel zum Ende der bisherigen Vertragsperiode; Ansprüche nach Ziffer 2.4 wegen ADON-Verzögerungen bleiben bestehen.
7.10. Schlägt die erste Zahlung für ein Upgrade nach Ziffer 7.7 fehl, erhält der Kunde eine Übergangsfrist von sieben Kalendertagen zur Zahlungsbestätigung, soweit keine sofortige Klärung aus Sicherheits- oder Missbrauchsgründen erforderlich ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine bestätigte Zahlung, wird das Upgrade nicht aktiviert; das bisherige Paket besteht zu seinen bisherigen Bedingungen fort.
7.11. Ein für die Zukunft vorgemerkter Upgrade-Wechsel kann über die vorgesehene Funktion im Kundenkonto bis 24 Stunden vor dem bestätigten Wechseltermin storniert werden. Das bisherige Paket bleibt hiervon unberührt. Eine vorgemerkte Kündigung des bisherigen Pakets wird durch die Aktivierung des Upgrades nur dann ersetzt, wenn diese Folge vor der Bestätigung gesondert angezeigt wurde.
7.12. Ein vorzeitiger Wechsel in ein niedrigeres Marketingpaket während der laufenden Vertragsperiode wird nicht angeboten. Ein Wechsel in ein niedrigeres oder anders strukturiertes Paket wird nur angeboten, wenn für das bisherige Paket bereits eine wirksame Kündigung vorgemerkt ist. Der Wechsel wird zum bestätigten Ende des bisherigen Vertrags wirksam. Nimmt der Kunde die Kündigung zurück, wird ein damit verknüpfter, noch nicht ausgeführter Wechsel aufgehoben. Die Stornierung nur des Paketwechsels lässt die Kündigung des bisherigen Vertrags unberührt. Gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt.
7.13. Ein vorgemerkter Wechsel nach Ziffer 7.12 kann bis zu dem in der Wechselbestätigung genannten Termin, regelmäßig einen Monat vor dem Wechseltermin, storniert werden. Bei späterer Buchung wird eine gegebenenfalls kürzere Stornierungsfrist vor der Bestellung ausdrücklich angegeben. Die Kündigung des bisherigen Pakets bleibt davon unberührt. Schlägt die erste Zahlung des Zielpakets fehl, kann eine Übergangsfrist von sieben Kalendertagen eingeräumt werden. Das bisherige Paket endet ungeachtet dessen zum bestätigten Kündigungstermin; ohne erfolgreiche Zahlung wird das Zielpaket nicht aktiviert.
7.14. Solange ein Upgrade, ein sonstiger Paketwechsel oder eine Zahlungsbestätigung noch offen ist, kann ein weiterer Paketwechsel abgelehnt werden. ADON teilt den aktuellen Status und die maßgeblichen Termine in Textform mit und zeigt sie bei vorhandenem Kundenkonto zusätzlich dort an. Auch ohne CRM-Konto können Kunden eine Marketingbuchung oder einen Paketwechsel in Textform vereinbaren. Bestehende Kündigungen und gesetzliche Rechte werden durch einen offenen Wechselvorgang nicht aufgehoben.
7.15. Die vereinbarte Marketinglaufzeit und die monatlichen Zahlungstermine bleiben bei einem alleinigen CRM-Wechsel bestehen, soweit ADON die unabhängigen Marketingleistungen vertragsgemäß fortführt. Es beginnt weder eine neue Marketinglaufzeit noch entsteht dadurch ein Anspruch auf sofortige Zahlung sämtlicher künftiger Monatsraten. Eine ordentliche Kündigung des Marketingvertrags wirkt zum vereinbarten Periodenende. Bloße Nichtnutzung oder der Wunsch nach einem anderen CRM begründen kein zusätzliches vertragliches Recht zur vorzeitigen Marketingbeendigung.
7.16. Gesetzliche vorzeitige Beendigungsrechte bleiben bestehen, insbesondere die Kündigung aus wichtigem Grund und, soweit auf den betroffenen Leistungsteil anwendbar, werkvertragliche Kündigungsrechte. Bei einer behebbaren Pflichtverletzung sind die gesetzlich erforderliche Abhilfefrist oder Abmahnung zu beachten; gesetzliche Ausnahmen bleiben erhalten. Nach einer wirksamen vorzeitigen Beendigung richten sich Vergütung, Erstattung und etwaiger Schadensersatz nach der einschlägigen gesetzlichen Grundlage und dem Beendigungsgrund. Ersparte Aufwendungen, anzurechnender anderweitiger Erwerb und eine gebotene Schadensminderung werden berücksichtigt. Bereits vergütete Einrichtung oder Wissensvermittlung wird nicht nochmals berechnet. Diese AGB begründen keine unterschiedslose Forderung sämtlicher restlicher Monatsraten nach jeder wirksamen Beendigung.
8. Meta-Branding und sonstige Zusatzpakete
8.1. Ist Meta-Branding als eigenständiges Zusatzpaket gesondert gebucht, umfasst die Leistung nur den im Einzelvertrag beschriebenen Kampagnen-, Collagen-, Betreuungs- und Analyseumfang. Eine bestimmte Anzahl von Anfragen oder sonstiger Erfolg ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Garantie vereinbart ist.
8.2. Werbebudgets werden zusätzlich vom Kunden getragen. Austauschzyklen für Collagen, Neustarts und sonstige wiederkehrende Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
8.2a. Bei Meta-Branding zur ADON-Website erstellt ADON zum Start vier Collagen und ersetzt sie nach jeweils sechs Monaten laufender Betreuung durch vier neu erstellte Collagen. Die reguläre Erneuerung ist im vereinbarten Betreuungspreis enthalten. Inhalte, Formate, Kostenrahmen, Veröffentlichungen und Neustarts werden vor Umsetzung freigegeben. Zusätzliche Collagen und vorgezogene Erneuerungen erfordern eine gesonderte Umfangs- und Preisvereinbarung; gesetzliche Mängelbeseitigung bleibt unentgeltlich.
8.3. Für gesondert gebuchte Zusatzpakete gelten die vor Bestellung angegebenen Laufzeiten. Meta-Branding nach der Website-Produktbeschreibung läuft zunächst zwölf Monate und verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate zum vereinbarten Preis und mit demselben laufenden Leistungsumfang, wenn nicht eine Partei spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Periode kündigt. Teil C Ziffer 7.4 gilt entsprechend. Meta-Branding setzt keinen FotoBusiness-Zugang voraus und enthält für sich allein keinen solchen Zugang ohne Grundentgelt. Gesetzliche Beendigungs- und Wechselrechte bleiben unberührt. Der Website-Zusatztarif von 29,00 EUR monatlich ist nur mit der gesondert beauftragten HTML-Website und laufender Betreuung buchbar und endet spätestens mit dieser Betreuung; anschließend vorausbezahlte Entgelte werden anteilig erstattet. Er ist von der im Marketingpaket enthaltenen Branding-Betreuung zu unterscheiden.
8.4. Abweichend von gesondert vergütetem Meta-Branding umfasst Focus, Starter und Business Pro auf ausdrücklichen Wunsch die vollständige Betreuung einer begleitenden Reichweiten-/Branding-Kampagne ohne zusätzliche Betreuungsgebühr. Das vom Kunden zusätzlich zu zahlende Werbebudget beträgt grundsätzlich 5,00 EUR pro Tag während des freigegebenen Zeitraums. ADON empfiehlt zum Start zwei bis drei Monate; dies begründet weder eine Verpflichtung noch einen automatischen Anzeigenstart oder eine unbegrenzte Laufzeit der Anzeigen. Freigaben, Inhalte, Zeitraum, Budget und Änderungen werden dokumentiert. Die Branding-Betreuung verbraucht keine der paketmäßig enthaltenen vierwöchigen Aktionskampagnen und begründet keine eigene 30-Anfragen-Garantie. Sie endet spätestens mit dem Marketingvertrag; eine kostenpflichtige Fortsetzung setzt eine neue ausdrückliche Buchung voraus.
9. Freigaben, Stoppanweisungen und Abschlussdokumentation
9.1. Vor Veröffentlichung werden Inhalt, Angebotspreis, Aktionszeitraum, Zielgruppe, Werbekonto und Werbebudget in einem Aktionsplan oder einer gleichwertigen Nachricht festgehalten und vom Kunden in Textform freigegeben. Schweigen ersetzt keine Freigabe. Die Freigabe betrifft die kundenseitigen Angaben; sie beseitigt keine eigenen Prüfungs-, Umsetzungs- oder Mängelpflichten von ADON.
9.2. Anzeigenstopps können an info@adonsolutions.de oder über den ausdrücklich vereinbarten Projektkanal übermittelt werden. Eindeutig zuordenbare normale Stoppaufträge werden schnellstmöglich, spätestens bis zum Ende des auf den Eingang folgenden Arbeitstags umgesetzt. Arbeitstage hierfür sind Montag bis Samstag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am ADON-Sitz in Bayern; Fristende ist Montag bis Freitag 18 Uhr, Samstag 14 Uhr deutscher Ortszeit. Die Frist beginnt nicht erst mit einer internen Kenntnisnahme oder Weiterleitung; eine zusätzliche Bestätigung des Kunden ist nicht erforderlich. Bei konkreten Hinweisen auf Rechtsverletzungen, Sicherheitsgefahren oder unmittelbar drohende Schäden werden erforderliche Schutzmaßnahmen ohne vermeidbare Verzögerung eingeleitet; die reguläre Frist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn früheres Handeln erforderlich ist. Bei Unklarheiten werden erkennbar betroffene Anzeigen vorsorglich pausiert und der Umfang geklärt. Eigenständige Eingriffe des Kunden bleiben unter den Voraussetzungen der Ziffer 3.3a zulässig. ADON dokumentiert Eingang und Umsetzung, bestätigt den Stopp und informiert über erkennbare technische Hindernisse sowie unvermeidbare Nachläufe. Neustart und Budgeterhöhung erfordern eine neue Freigabe. Für sonstigen Support gelten die gesonderten Service- und Reaktionsregeln.
9.2a. Überschreitet ADON die Frist für einen normalen Anzeigenstopp aus einem von ADON zu vertretenden Grund, erstattet ADON die nach Fristablauf bis zum tatsächlichen Stopp zusätzlich angefallenen Werbekosten der betroffenen Anzeigen. Maßgeblich ist die tatsächliche Anzeigenauslieferung, nicht allein ein späterer Abrechnungstag der Plattform. Gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen bereits früher erforderlicher Schutzmaßnahmen oder anderer Schäden, bleiben unberührt. Eine doppelte Erstattung desselben Schadens erfolgt nicht. Die Verantwortung des Kunden für bereitgestellte Inhalte und Nutzungsrechte beseitigt nicht die Verantwortung von ADON für eigene vermeidbare Pflichtverletzungen nach Kenntnis eines Problems; Verursachungsanteile werden nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt.
9.3. Ein Anzeigenstopp allein beendet den gesamten Paketvertrag nicht. Vergütungsfolgen, ersparte Aufwendungen und gegebenenfalls Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Grund des Stopps. Kosten einer von ADON zu vertretenden verspäteten Abschaltung werden nicht pauschal dem Kunden auferlegt. Der Abrechnungstag einer Plattform ist nicht ohne Weiteres der Tag der Anzeigenauslieferung.
9.4. ADON stellt nach einer Aktion eine nachvollziehbare Auswertung der vorhandenen Kampagnen-, Anfrage- und Budgetdaten bereit und hält freigegebene Maßnahmen, wesentliche Änderungen und Stoppanweisungen nachvollziehbar fest. Ein Richtwert für Conversion, Reichweite oder Buchungsquote ist nur dann eine verbindliche Beschaffenheits- oder Erfolgsgarantie, wenn dies konkret vereinbart wurde.
9.5. Bei Vertragsende werden kundeneigene Konten, erforderliche Zugänge und vorhandene kundenbezogene Daten nach den vereinbarten Übergabe- und gesetzlichen Auskunftspflichten bereitgestellt. Kundeneigene Konten bleiben dem Kunden zugeordnet. Zugänge zu ADON-internen Mehrkundenkonten werden nicht offengelegt; stattdessen erfolgt die erforderliche Übertragung oder ein geeigneter Export. Die Löschung personenbezogener Daten folgt dem AVV und wird nicht vor einer noch geschuldeten Rückgabe durchgeführt.
9.6. Endet nur der FotoBusiness-Zugang, werden dessen Daten nach Teil B und dem AVV zurückgegeben beziehungsweise gelöscht. Für den fortbestehenden Marketingauftrag weiterhin erforderliche Kampagnen- und Anfragedaten werden ausschließlich im hierfür vereinbarten Umfang und nach dem zugeordneten AVV verarbeitet. Eine fortgesetzte Marketingbeauftragung rechtfertigt keine pauschale Aufbewahrung des gesamten bisherigen CRM-Datenbestands.
D. Besondere Regelungen für Website-Erstellung und sonstige werkvertragliche Leistungen
1. Vertragsgegenstand und optionale Website in Business Pro
1.1. Der Anbieter erstellt nur die im Vertrag oder in der Paketbeschreibung konkret vereinbarten Websites, Texte, Grafiken, Creatives oder sonstigen abnahmefähigen Arbeitsergebnisse. Ein bestimmter Erfolg ist nur hinsichtlich des ausdrücklich beschriebenen Werks, nicht hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Wirkung geschuldet.
1.2. Die in Business Pro enthaltene Möglichkeit einer einmaligen Website-Erstellung ist freiwillig. Der Kunde muss sie nicht in Anspruch nehmen. Entscheidet sich der Kunde dafür, wird die Website nur nach ausdrücklicher Beauftragung und vollständigem Briefing erstellt.
1.2a. Der Business-Pro-Kunde kann auf die noch nicht vollendete, im Paket enthaltene Website verzichten und ihre Erstellung einstellen lassen. Hierfür entstehen keine zusätzlichen Storno- oder Erstellungskosten. Allein dieser freiwillige Verzicht beendet den Marketingvertrag nicht und reduziert dessen vereinbarte Paketvergütung nicht. Nicht mehr benötigte Entwürfe werden nach Klärung geschuldeter Rückgaben und etwaiger Aufbewahrungspflichten gelöscht. Kundeneigene Originalmaterialien, bestehende Websites, Domains und Postfächer werden dadurch nicht automatisch gelöscht oder abgeschaltet. Gesetzliche Rechte wegen Pflichtverletzungen von ADON bleiben unberührt.
1.3. Die kundeneigene Domain muss für die ADON-Website in die von ADON verwaltete STRATO-Hostingumgebung umgezogen werden. Der Kunde bleibt Domaininhaber und erteilt die erforderlichen Transferfreigaben. Während der Betreuung trägt ADON die Hostingkosten und die Kosten der vereinbarten Domain; ein Standard-E-Mail-Postfach mit 5 GB Speicherplatz ist enthalten. Die bloße Aufschaltung bei einem anderen Domainanbieter erfüllt diese Voraussetzung nicht. Beauftragt ein Business-Pro-Kunde die optionale ADON-Website nicht, darf er seine bestehende Website beibehalten; dann ist allein wegen der Paketbuchung kein Domainumzug erforderlich. Eine Betreuung einer fremd erstellten Website ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung enthalten.
1.4. Eine Website kann außerdem durch gesonderten Einzelvertrag einschließlich optionaler FotoBusiness-, Chat-, Hosting-, Betreuungs- oder Meta-Branding-Leistungen beauftragt werden. Maßgeblich ist die dort getroffene Auswahl.
1.5. Kündigt der Kunde eine gesondert vergütete Website-Erstellung vor deren Vollendung, richtet sich die Abrechnung bei freier Kündigung nach § 648 BGB. ADON rechnet die vereinbarte Erstellungsvergütung unter Berücksichtigung des Leistungsstands, ersparter Aufwendungen und gesetzlich anzurechnenden anderweitigen Erwerbs nachvollziehbar ab. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet; Überzahlungen werden erstattet. Gesetzliche Rechte aus anderen Beendigungsgründen bleiben unberührt. Betreuung, Hosting und Zusatzoptionen werden gesondert nach ihrem vereinbarten Beginn, ihrer Bereitstellung und den rechtlichen Folgen der Beendigung beurteilt. Nicht bereitgestellte abhängige Leistungen lösen nicht allein wegen der Websitebestellung sämtliche künftigen Monatsentgelte aus. Die Kündigung der Erstellung lässt bereits eigenständig bereitgestellte und rechtlich fortbestehende Leistungen nicht automatisch entfallen.
2. Briefing, Inhalte und Herstellungsfrist
2.1. Nach Beauftragung erhält der Kunde einen Briefingbogen oder Fragebogen. Die Erstellung beginnt erst, wenn dieser vollständig zurückgesandt wurde, alle erforderlichen Inhalte, Bilder, Logos, Pflichtangaben, Zugänge und Freigaben vorliegen und eine vereinbarte Erstellungspauschale bezahlt ist.
2.2. Soweit die Vertragsunterlagen nichts Abweichendes bestimmen, stellt der Anbieter einen ersten Website-Entwurf innerhalb von drei Monaten nach vollständiger erforderlicher Mitwirkung und Eingang einer ausdrücklich vereinbarten Erstellungsvorauszahlung bereit. Kundenbedingte Verzögerungen verlängern die Frist nach Teil A Ziffer 4.2. Der Termin für die Fertigstellung wird unter Berücksichtigung des vereinbarten Umfangs und der erforderlichen Rückmeldungen abgestimmt. Fehlt eine besondere Terminvereinbarung, erfolgt die Fertigstellung innerhalb angemessener Frist nach Vorliegen der hierfür erforderlichen Mitwirkung. Die Frist für den ersten Entwurf begründet kein Recht auf eine unbegrenzte Verschiebung der Fertigstellung.
2.3. Die enthaltene Standard-Website ist eine HTML-Website mit insgesamt bis zu 20 Seiten, bestehend aus einer Startseite und bis zu 19 Unterseiten einschließlich etwaiger Kontakt-, Impressums- und Datenschutzseiten. Die Seitenstruktur einschließlich benötigter rechtlicher Seiten und die Inhalte werden im Briefing abgestimmt. Ein selbst bedienbares Content-Management-System ist nicht enthalten. Zusätzliche Funktionen oder ein größerer Umfang setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus.
2.4. Die Erstellung umfasst einmalig die technische Grundoptimierung für Suchmaschinen, insbesondere Seitenstruktur, Überschriften, Seitentitel und Beschreibungen sowie die technische Abrufbarkeit für Suchmaschinen einschließlich Google. Weitergehende Google-Anbindungen oder Maßnahmen werden im Briefing konkret vereinbart. Eine laufende SEO-Betreuung, ein bestimmtes Ranking, eine Indexierung oder ein wirtschaftlicher Erfolg werden nicht zugesagt.
2.5. Rechtstexte, ihre rechtliche Prüfung sowie besondere Barrierefreiheits-, Branchen-, Archivierungs- oder Compliance-Anforderungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Zwingende gesetzliche Pflichten des Anbieters bleiben unberührt.
2.6. ADON erstellt die vereinbarten Webseitentexte auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Textgrundlagen, Bilder, Logos, Leistungs- und Preisangaben. Fehlende notwendige Unterlagen werden zeitnah benannt. Der Kunde stellt die erforderlichen rechtlichen Inhalte bereit. Eine ausdrücklich vereinbarte einmalige Erstellungspauschale ist bei Vertragsschluss als Vorauszahlung fällig; gesetzliche Rechte bei ausbleibender oder mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
3. Korrekturen und Änderungswünsche
3.1. Bei der Website-Erstellung sind zwei Korrekturschleifen für gebündelte gestalterische Rückmeldungen innerhalb des vereinbarten Umfangs enthalten: die erste nach Vorstellung des ersten Entwurfs, die zweite bei der finalen Vorstellung für verbleibende kleine Anpassungen. Gesetzlich geschuldete Mängelbeseitigung verbraucht keine Korrekturschleife und ist nicht auf zwei Durchgänge beschränkt.
3.1a. Weitere Korrekturschleifen und zusätzliche Website-Bearbeitungen außerhalb des enthaltenen Umfangs werden mit 130,00 EUR netto pro Stunde zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer nach tatsächlichem Zeitaufwand vergütet. ADON informiert vor Ausführung über Umfang und voraussichtlichen Aufwand; die Ausführung setzt eine ausdrückliche Beauftragung voraus. Eine absehbare Überschreitung des freigegebenen Aufwands wird vor weiteren kostenpflichtigen Arbeiten abgestimmt. Die Behebung von Mängeln ist keine kostenpflichtige Zusatzbearbeitung.
3.2. Weitere Korrekturschleifen, neue Unterseiten, Sonderfunktionen, grundlegende Konzeptänderungen oder nachträgliche Erweiterungen werden nur nach gesonderter Abstimmung erbracht und können zusätzlich berechnet werden.
3.3. Änderungswünsche werden vom Anbieter auf Auswirkungen auf Inhalt, Termine und Vergütung geprüft. Die Umsetzung beginnt nach Freigabe des ergänzenden Angebots. Ohne Freigabe wird das Werk nach dem zuletzt vereinbarten Stand fertiggestellt.
4. Abnahme
4.1. Nach Fertigstellungsmitteilung prüft der Kunde das Werk innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 Abs. 1 BGB nicht verweigert werden. Vorbehalte wegen bekannter Mängel werden dokumentiert.
4.2. Eine fiktive Abnahme richtet sich ausschließlich nach § 640 Abs. 2 BGB. ADON setzt nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist; zehn Arbeitstage können je nach Umfang angemessen sein. Die gesetzliche Fiktion tritt nicht ein, wenn der Kunde innerhalb der Frist die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Die Fristsetzung benennt das Werk und weist auf die gesetzliche Folge hin.
4.3. Eine Liveschaltung oder produktive Nutzung bewirkt nicht allein aufgrund dieser AGB eine Abnahme. Ob darin nach den Umständen eine schlüssige Abnahme liegt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Prüfungsnutzung und eine Nutzung unter erklärtem Mängelvorbehalt werden nicht als vorbehaltlose Abnahme fingiert.
4.4. Bei der Abnahme bekannte Mängel und Vorbehalte sind zu dokumentieren. Der Anbieter beseitigt berechtigte Mängel innerhalb angemessener Frist.
5. Nutzungsrechte an Websites und sonstigen Werken
5.1. Der Kunde räumt dem Anbieter an seinen Materialien die für Erstellung, Bearbeitung, technische Einbindung, Vervielfältigung und Veröffentlichung des beauftragten Werks erforderlichen einfachen Rechte für die Vertragsdurchführung ein.
5.2. Nach Abnahme und vollständiger Zahlung der bis dahin fälligen, dem Werk zugeordneten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Website-Texten, Gestaltungen und Dateien ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für sein eigenes Unternehmen, soweit Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Dies umfasst die Nutzung auf der eigenen Domain und die für einen Providerwechsel technisch erforderliche Vervielfältigung.
5.3. Vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken, Templates und Fremdsoftware bleiben ihren Rechteinhabern zugeordnet. Soweit sie für die vertragsgemäße Nutzung der gelieferten Website erforderlich sind, umfasst die Berechtigung ihre Nutzung und technisch notwendige Vervielfältigung einschließlich Hosting bei einem anderen Anbieter im Rahmen der vor Abschluss benannten Drittbedingungen. Der in der vereinbarten Standard-Dateikopie enthaltene kundenspezifische HTML-, CSS- und JavaScript-Code wird nicht pauschal von der Herausgabe ausgeschlossen. Entwicklungsumgebungen, interne Werkzeuge und gesonderte Projektquelldateien sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
5.4. Eine Weiterveräußerung des Werks als eigenständiges Produkt, eine Nutzung für fremde Unternehmen oder eine Entfernung zwingender Rechtehinweise ist ohne gesonderte Zustimmung nicht gestattet. Gesetzlich zwingende Befugnisse bleiben unberührt.
5.5. Aktionsbezogene Kampagneninhalte richten sich abweichend nach Teil C Ziffer 6. Eine dauerhafte Nutzung der Kundenwebsite wird durch das Ende eines Marketing- oder Hostingvertrags nicht beendet; die technische Erreichbarkeit hängt jedoch von einem fortbestehenden Hosting oder rechtzeitigen Providerwechsel ab.
6. Mängelrechte und Nacherfüllung
6.1. Der Anbieter schuldet ein bei Abnahme sach- und rechtsmangelfreies Werk mit der vereinbarten Beschaffenheit. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, muss sich das Werk für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und die bei gleichartigen Werken übliche, nach der Art des Werkes zu erwartende Beschaffenheit aufweisen. Individuelle Zusagen und gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Die Vereinbarung besonderer Funktionen oder zusätzlicher Kompatibilität richtet sich nach dem Vertragsinhalt; gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit wird dadurch nicht ausgeschlossen.
6.2. Der Kunde beschreibt Mängel nachvollziehbar. ADON erhält nach den gesetzlichen Voraussetzungen Gelegenheit zur Nacherfüllung. Art, Umfang und angemessene Frist richten sich nach dem Mangel und seiner Dringlichkeit; eine ausnahmslose Verpflichtung zu zwei Nachbesserungsversuchen besteht nicht. Gesetzliche Rechte bei Fehlschlagen, Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Entbehrlichkeit einer Frist bleiben unberührt.
6.3. Soweit Änderungen des Kunden oder Dritter einen Mangel verursachen, ist ADON dafür nicht verantwortlich. Erschweren solche Änderungen die Prüfung, wird zunächst eine zumutbare Mitwirkung abgestimmt. Unabhängig bestehende Mängelrechte entfallen nicht allein wegen einer Änderung.
6.4. Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Haftung für Schadensersatz richtet sich ergänzend nach Teil A Ziffer 9.
7. Rechtliche Verantwortung des Kunden
7.1. Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit und Richtigkeit seiner Websiteinhalte und geschäftlichen Angaben verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Impressum, Datenschutz- und Cookie-Hinweise, Einwilligungsmanagement, Preisangaben, Leistungsbeschreibungen, Bild- und Markenrechte sowie Einwilligungen abgebildeter Personen.
7.2. Der Anbieter darf die Liveschaltung rechtswidriger oder erkennbar rechteverletzender Inhalte bis zur Klärung verweigern. Der Kunde bleibt zur rechtzeitigen Bereitstellung rechtmäßiger Ersatzinhalte verpflichtet.
E. Besondere Regelungen für Hosting, Domain, E-Mail und laufende Website-Betreuung
1. Technische Bereitstellung
1.1. Soweit gebucht, stellt der Anbieter die Website in einer von ihm verwalteten Hostingumgebung oder bei einem sorgfältig ausgewählten Hosting-Dienstleister bereit und übernimmt die vereinbarte technische Verwaltung.
1.2. Bei einer betreuten ADON-Website bleibt der Kunde Inhaber der vereinbarten Domain. ADON trägt während der Betreuung die Kosten dieser Domain in der von ADON verwalteten STRATO-Umgebung. Der Kunde bevollmächtigt ADON zur erforderlichen technischen Verwaltung, insbesondere Transfer, DNS, Zertifikate, E-Mail und Liveschaltung. Weitere kostenpflichtige Domains werden nur nach ausdrücklicher Buchung eingerichtet. Nach Ende der Betreuung kann der Kunde die Domain zu einem anderen Anbieter übertragen; Freigaben und AuthInfo-Code richten sich nach Ziffer 5.
1.3. Der Kunde stellt erforderliche AuthInfo-Codes, Providerfreigaben und Bestätigungen rechtzeitig bereit. Bei Störungen des bisherigen Providers unterstützt ADON im vereinbarten Umfang. Eine vom Kunden verursachte Verzögerung wirkt sich nur entsprechend ihrer tatsächlichen Ursache aus. Eigene Pflichten und die gesetzliche Verantwortung von ADON bleiben bestehen.
2. E-Mail und Datensicherung beim Umzug
2.1. Vor einem Domain- oder E-Mail-Umzug sichert der Kunde bestehende E-Mails, Kontakte, Kalender, Weiterleitungen, Signaturen, Postfachinhalte und sonstige Daten, sofern eine konkrete Migration oder Sicherung durch den Anbieter nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2. Ein Standard-E-Mail-Postfach mit 5 GB Speicherplatz ist bei der vereinbarten ADON-Website-Betreuung enthalten. Der konkrete Tarifumfang wird vor Bestellung angegeben. Archivmigrationen, mehrere Endgeräte und Sonderkonfigurationen sind gesonderte Leistungen, soweit sie nicht ausdrücklich mit beauftragt wurden. ADON weist vor einem Domainumzug auf betroffene bestehende Postfächer und erforderliche Sicherungs- oder Migrationsschritte hin.
3. Laufende Betreuung und kleine Änderungen
3.1. Die laufende Betreuung enthält pro monatlichem Leistungszeitraum eine kleine Anpassung vorhandenen Textes oder den Austausch eines vorhandenen Bildes im bestehenden Layout. Nicht genutzte Abrufe werden nicht übertragen. Eine rechtzeitig beauftragte, von ADON jedoch noch nicht vertragsgemäß erledigte Anpassung verfällt dadurch nicht. Neue Seiten, neue Funktionen und grundlegende Gestaltung sind nicht enthalten. Ausdrücklich zusätzlich beauftragte Bearbeitungen werden nach der vereinbarten Vergütung abgerechnet; Mängelbeseitigung bleibt davon unabhängig.
3.2. Weitere Korrekturschleifen und zusätzliche Bearbeitungen außerhalb des enthaltenen Umfangs kosten 130,00 EUR netto pro Stunde nach tatsächlichem Zeitaufwand. ADON beschreibt vorab den zusätzlichen Umfang und den voraussichtlichen Aufwand. Die Ausführung und eine absehbare Überschreitung des freigegebenen Aufwands setzen eine ausdrückliche Beauftragung in Textform oder im Onlineprozess voraus. Mängelbeseitigung wird nicht als Zusatzbearbeitung berechnet.
4. Verfügbarkeit und Störungen
4.1. ADON stellt das vereinbarte Hosting fachgerecht bereit. Eine besondere prozentuale Verfügbarkeit oder feste Behebungsfrist wird nur durch ausdrückliche Vereinbarung zugesagt. Teil B Ziffern 6.1 bis 6.4 gelten entsprechend. Gesetzliche Leistungs-, Mängel- und Haftungsrechte bleiben unberührt.
4.2. Der Kunde meldet Störungen unverzüglich. Der Anbieter ergreift im Rahmen des vereinbarten Betreuungsumfangs angemessene Maßnahmen und koordiniert erforderlichenfalls den Hosting-Dienstleister.
5. Laufzeit und Vertragsende
5.1. Gesondert gebuchte Website-Betreuung und der dazu gebuchte FotoBusiness-Zusatztarif laufen jeweils zunächst zwölf Monate ab Bereitstellung. Sie verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate zum vereinbarten Preis und mit demselben laufenden Leistungsumfang, wenn nicht eine Partei spätestens einen Monat vor Ende der jeweiligen Periode kündigt. Die Website-Erstellung und einmalige Einrichtungskosten entstehen durch die Verlängerung nicht erneut. Der FotoBusiness-Zusatztarif endet spätestens mit der zugehörigen Website-Betreuung. Für eine in einem Marketingpaket enthaltene Website gilt dessen Laufzeit. Teil C Ziffer 7.4 gilt entsprechend; gesetzliche Beendigungs- und Wechselrechte bleiben unberührt.
5.2. Bei einer im Business-Pro-Paket erstellten Website sind Hosting, vereinbarte Domainkosten, ein Standard-E-Mail-Postfach mit 5 GB Speicherplatz und eine kleine Anpassung je Monat während der Paketlaufzeit ohne zusätzliche Website-Grundgebühr enthalten. Sie enden mit dem Paket vorbehaltlich der Übergabe. Eine anschließende Betreuung zu 39,99 EUR netto monatlich entsteht nur durch eine neue ausdrückliche Buchung. Der Kunde kann stattdessen Website und Domain nach Ziffern 5.3 bis 5.7 zu einem anderen Anbieter mitnehmen. Für eine bereits fertiggestellte ADON-Website kann er die Fortsetzung zu 39,99 EUR netto monatlich und zusätzlich den FotoBusiness-Website-Zusatztarif zu 25,00 EUR netto monatlich ausdrücklich buchen. Eine erneute Erstellungspauschale wird für dieselbe vorhandene Website nicht erhoben. Für diese neue Buchung gelten die gesondert angenommenen Bedingungen der Website-Beschreibung, insbesondere zwölf Monate Erstlaufzeit ab Anschlussbeginn, Verlängerung um jeweils zwölf Monate und ein Monat Kündigungsfrist. MasterChat bleibt gesondert kostenpflichtig. Ein bestehendes eigenständiges FotoBusiness-Abonnement wird nur durch ausdrückliche Umstellungsvereinbarung ohne doppelte Grundabrechnung ersetzt. Allein die Kündigung eines CRM-Abonnements beendet keine eigenständig vereinbarte Website-Betreuung; bloßes Verbleiben auf dem Server begründet umgekehrt keine neue entgeltliche Betreuung.
5.3. Nach Ende von Business Pro wird die Website für 30 Kalendertage zur Übergabe weiter bereitgestellt, sofern der Kunde keine frühere Abschaltung verlangt und keine rechtlichen oder sicherheitsbedingten Gründe entgegenstehen. ADON stellt auf Anforderung innerhalb von sieben Kalendertagen den verfügbaren AuthInfo-Code und eine Standard-Dateikopie unentgeltlich bereit. Eine Abschaltung nach der Übergabefrist wird mindestens sieben Kalendertage vorher in Textform angekündigt. Längere gesetzlich gebotene Wechsel- und Abruffristen gehen vor.
5.4. Bei einer gesonderten Website gelten dieselben Übergabe- und Ankündigungsfristen wie nach Ziffer 5.3. Eine individuell vereinbarte oder zwingende gesetzliche Regelung mit längerer Frist geht vor. Nach wirksamer Beendigung entsteht keine neue kostenpflichtige Anschlussbetreuung ohne ausdrückliche Buchung.
5.5. Die Herausgabe eines AuthInfo-Codes und einer vereinbarten Standard-Dateikopie ist von einer aktiven Migration zu unterscheiden. Soll der Anbieter Domain, E-Mail-Postfächer oder Website beim neuen Provider einrichten und live schalten, ist dies eine gesondert zu beauftragende Leistung. Eine im Einzelvertrag vereinbarte Umzugspauschale, insbesondere 350,00 EUR netto, gilt nur für diesen zusätzlichen aktiven Umzugsservice und nicht für gesetzlich unentgeltlich geschuldete Wechselhandlungen.
5.6. Nach Ablauf der vereinbarten Übergabe- und Sicherungsfrist darf der Anbieter die bei ihm verbliebenen Website- und Postfachdaten löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Vereinbarungen bestehen.
5.7. Soweit Hosting oder andere Leistungen dieses Teils als Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 einzuordnen sind, gelten die gesetzlichen Wechselrechte und Teil B Ziffer 9 entsprechend.
F. Schlussbestimmungen
1. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
1.1. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis und zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.
1.2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes bestimmt.
1.3. Nicht auf Geld gerichtete Ansprüche darf der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters abtreten; die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. § 354a HGB und sonstige zwingende Abtretungsrechte bleiben unberührt.
2. Erklärungen und Form
2.1. Rechtserhebliche Erklärungen können mindestens in Textform abgegeben werden, soweit der Vertrag oder das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuelle Vereinbarungen bleiben unabhängig von formularmäßigen Formklauseln vorrangig.
2.2. Individuelle Vertragsabreden können auch mündlich wirksam getroffen werden, soweit keine gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Ihre Wirksamkeit und ihr Vorrang nach § 305b BGB hängen nicht von einer nachträglichen schriftlichen Bestätigung ab. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollen sie in Textform dokumentiert werden. Die gesetzlichen Regeln zur Darlegung und zum Nachweis einer Vereinbarung bleiben unverändert.
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
3.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende kollisionsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
3.2. Für Kunden mit Sitz in Deutschland wird der Sitz des Anbieters als Gerichtsstand nur vereinbart, soweit § 38 ZPO dies zulässt, insbesondere bei Kaufleuten. Bei grenzüberschreitenden Verträgen gelten die einschlägigen internationalen Zuständigkeitsregeln, insbesondere die Brüssel-Ia-Verordnung und das Lugano-Übereinkommen; diese AGB begründen hierfür keinen pauschalen ausschließlichen Gerichtsstand. Zwingende Zuständigkeiten bleiben stets unberührt.
4. Teilunwirksamkeit
4.1. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.
4.2. Eine etwaige Vertragslücke wird nach den gesetzlichen Auslegungs- und Ergänzungsregeln geschlossen. Eine formularmäßige geltungserhaltende Reduktion ist nicht beabsichtigt.
5. Vertragssprache und Kontakt
5.1. Vertragssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen nur der Information, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2. Kontakt für Vertrags-, Kündigungs-, Support- und Wechselerklärungen:
ADON Solutions Viktor Obholz
Am Hasengründlein 13
91413 Neustadt an der Aisch
E-Mail: info@adonsolutions.de
Websites: www.adonsolutions.de | www.adon-crm.de
